Arbeitsrecht

Schummelei bei der Bewerbung

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. Mai 2017

Ein Mandant äußerte einen schlimmen Verdacht und bat uns um Rat. „Ich vermute, dass mein Angestellter bei seiner Bewerbung geschummelt hat. Kann ich ihm deswegen kündigen?“

Allgemein gilt:

Hat Ihr Mitarbeiter Bewerbungsunterlagen gefälscht, können Sie den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung binnen Jahresfrist anfechten. Allerdings müssen Sie dann auch beweisen, dass er den Vertrag nur bekommen hat, weil Sie auf die Täuschung hereingefallen sind oder er Ihnen Tatsachen verschwiegen hat, die er hätte offenbaren müssen. Spielte die gelogene oder verschwiegene Tatsache für Ihre Entscheidung ihn einzustellen keine Rolle, können Sie den Vertrag nicht anfechten. Eine zweite Möglichkeit ist die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Lüge erfahren haben.

Eine Handlungsempfehlung ist natürlich vom Einzelfall abhängig.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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