Allgemeines Zivilrecht | Verkehrsrecht

Schuldeingeständnis am Unfallort kein Beweis

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 24. Juli 2008

Mit Urteil vom 16. Juni 2008, Aktenzeichen I-1 U 246/07, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine unmittelbare Spontanäußerung nach einem Unfall in der Regel nicht als Beweis und allenfalls als Indiz gewertet werden darf.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein 77-jähriger Autofahrer am Unfallort erklärt, er „erkenne die Schuld an“ und seine Versicherung werde den Schaden sofort ausgleichen. Darüber hinaus hatte er sich auf einem am Unfallort gefertigten Notizzettel als „Verursacher“ bezeichnet.

Die Versicherung sah jedoch wegen zu geringem Sicherheitsabstand des Unfallgegners nur eine Teilschuld und wurde in dieser Auffassung durch Urteile des Landgerichts und des OLG bestätigt.

Die OLG-Richter führten in der Urteilsbegründung aus, dass in der Aufregung nach dem Unfallgeschehen abgegebenen Äußerungen nicht die Rechtsverbindlichkeit eines Schuldanerkenntnisses beigemessen werden könne. Häufig würden solche unüberlegten Äußerungen auch nur abgegeben, um den Unfallgegner zu beruhigen. Sie könnten allenfalls als Beweisanzeichen (Indiz) gewertet werden.

Die Ansicht des OLG erscheint kritikwürdig. Zwar kommt in Betracht, einer Äußerung den Rechtsbindungswillen abzusprechen, wenn dazu konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Jedoch dazu über zu gehen, in bestimmten Situationen generell den Rechtsbindungswillen abzusprechen, geht sehr weit und wird für die Praxis weitreichende Folgen haben.

Das Urteil des OLG bedeutet im Grundsatz, dass niemand mehr einem am Unfallort – auch schriftlich – abgegebenen Schuldanerkenntnis vertrauen kann. Hieraus folgt, dass in jedem Fall eine umfassende Beweissicherung zwingend erforderlich ist. Folgerichtig könnte man erwarten, dass nun auch in (scheinbar) klaren Fällen, die die Unfallparteien bislang allein untereinander geregelt haben würden, die Verwarn- und Bußgelder verteilende Polizei zum Unfallort gerufen wird.

Aus anwaltlicher Sicht ist zu empfehlen, in jedem Fall eine umfassende Beweissicherung vorzunehmen und Erklärungen des Unfallgegners einzuholen, auch wenn deren Bedeutung im vorliegenden OLG-Urteil relativiert wurde. Von einem eigenen Schuldeingeständnis sollte generell abgesehen werden. Denn häufig kann man die Schuldverteilung bei Verkehrsunfällen, zu der eine komplexe Rechtssprechung besteht, in der Aufregung gar nicht richtig erfassen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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