Allgemeines Zivilrecht | Bankrecht

Schufa-Eintrag löschen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Juni 2012

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditwürdigkeit (Schufa) speichert Informationen, die von Unternehmen über die Zahlungsmoral der Kunden übermittelt werden. Nach Schufa-Angaben sind die meisten gespeicherten Informationen positiv. Doch wie kann man sich wehren, wenn die Schufa einen Negativeintrag speichert?

Unsere Mandantin Daniela Müller (Name geändert) war perplex: Sie erhielt von ihrer Bank ein Schreiben, dass die Kreditkarte und der Dispokredit gekündigt werden. Doch in finanziellen Schwierigkeiten steckte sie nicht, das Verhältnis zur Bank war bis dahin problemlos. Was war passiert?

Die Bank teilt mit, sie habe von der Schufa von einem dort gespeicherten Negativeintrag erfahren. Aufgrund eines Umzugs hatte unsere Mandantin versäumt, die Rechnung eines Versandhändlers über 140 Euro zu zahlen. Mahnungen erreichten sie nicht, sie gingen offenbar an die alte Adresse.

Ein Schufa-Eintrag darf gemäß § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur erfolgen, wenn

„1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.“

Gelöscht werden müssen Einträge nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, wenn

„eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.“

außerdem müssen Einträge gelöscht werden, die zu Unrecht erfolgt sind. Das gilt insbesondere für Einträge, die nicht im Einklang mit den bei § 28a BDSG dargestellten Voraussetzungen vorgenommen wurden.

Der Mandantin konnte geholfen werden, weil der Versandhändler sie nicht rechtzeitig gewarnt hatte, dass der Eintrag erfolgt (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 c BDSG). Auf unsere Aufforderung hin hat die Schufa den Eintrag gelöscht.

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserem Praktikanten Swen Puttins verfasst.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert