Immobilienrecht | Mietrecht

Rückzahlungsanspruch von Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlender Abrechnung und beendetem Mietverhältnis auch im Gewerbemietrecht!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. Juli 2010

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH steht dem Wohnraummieter das Recht zu, seine kompletten Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter zurückzufordern, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten abrechnet und das Mietverhältnis beendet ist. Für den Wohnraumbereich läßt sich dies aus § 556 BGB ableiten , der bestimmt, dass binnen Jahresfrist nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet werden muss, da der Vermieter ansonsten mit Nachforderungen ausgeschlossen ist.

Obwohl diese Vorschrift nur für den Wohnraummietvertrag gilt, hat der BGH entschieden, dass die Fälligkeit einer Abrechnung auch im Gewerbemietrecht mit Ablauf dieser Jahresfrist eintrete, lediglich die Ausschlussfrist für Nachforderungen nicht übertragbar sei. Das KG Berlin hat hieraus nunmehr abgeleitet, dass aber auch dem Gewerbemieter das Recht zustehe , seine kompletten Vorauszahlungen zurückzufordern, sofern der Vermieter nicht binnen dieser Frist abrechne und das Mietverhälnis beendet sei, da auch diesem Mieter nicht zumutbar sei, zunächst auf Erteilung einer Abrechnung zu klagen und so ggf. lange Zeit keine Gewissheit über das Schicksal seiner Vorauszahlungen zu erlangen.

Bei den gerade im Gewerbemietrecht hohen Vorauszahlungen oftmals ein zusätzliches Weihnachtsgeschenk !

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert