BGH ändert seine Rechtsprechung zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 23. Mai 2012Mit zwei Entscheidungen vom 15.05.2012 ( VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Erstellung einer Abrechnung lediglich eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erforderte.
Lag eine solche vor, so war der Vermieter berechtigt auf der Grundlage des (evtl. inhaltlich falschen) Abrechnungsergebnisses erhöhte Vorauszahlungen geltend zu machen, die dann zum Bestandteil der vereinbarten Miete wurden. Wurden die Erhöhungen wegen inhaltlicher Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung nicht gezahlt, so konnte dies die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach sich ziehen, wenn die Summe der nicht gezahlten Erhöhungen zwei Monatsmieten überschritt!
Diese Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nunmehr mit der zutreffenden Begründung aufgegeben, dass die Anpassung der Vorauszahlungen den Zweck verfolge, eine möglichst realistische Größenordnung zu dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis der Folgeabrechnung herzustellen. Ergebe sich aber aus der materiellen Prüfung der Abrechnung ihre (partielle) Unrichtigkeit, sei kein Grund ersichtlich, dem Vermieter erhöhte Vorauszahlungen zuzubilligen, welche ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden. Von erheblicher Bedeutung ist dies für laufende Räumungsverfahren wegen Zahlungsverzuges, der auf die nicht gezahlten Erhöhungen gestützt wird!
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