Immobilienrecht

Rücktritt vom Immobilienkauf

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 3. Februar 2010

Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH VII ZR 26/06 vom 12.03.2009) hat dieser entschieden, dass der Erwerber einer mit Mängeln behafteten Eigentumswohnung Schadenserstaz auch in der Weise verlangen kann, dass er die Wohnung zurückgibt und daneben Schadensersatz für seine Aufwendungen erhält. Hierbei soll sich der ausgebliebene Gegenwert grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten bemessen, die den Erwerber alleine aufgrund des Umstandes trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde.

Zu dieser Aufwendungen zählte der BGH in der zitierten Entscheidung nunmehr auch die nutzlos aufgewandten Finanzierungskosten. Diese müssen allerdings berenigt werden um die bis zur Ausübung des Rücktrittes vereinnahmten Mieteinnahmen, da der Vertrag quasß­ „zurückgedreht“ werden soll.

Der ausgleichspflichtige Schaden liegt im Verlust der Kompensationsmöglichkeiten, die durch die Rückgabe der Immobilie entstehen, bevor die Finanzierungskosten durch entsprechende Mieteinnahmen kompensiert sind.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Rechtsberatung:

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