Restwert-Leasing: Tipps für Betroffene
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 27. Februar 2010Das Landgericht Mönchengladbach hat die Restwert-Leasingverträge von GMAC in einem wichtigen Punkt für unwirksam erklärt. Betroffene Opel-Kunden müssen zum Vertragsende keine Wertausgleichszahlung leisten.
Das Gericht kippte die Restwertgarantieklausel, wonach Kunden zum Vertragsende den Unterschiedsbetrag zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Rücknahmewert nachzahlen sollten (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09).
Häufig erweist sich der kalkulierte Rücknahmewert als unrealistisch und das Fahrzeug ist zum Ende der Laufzeit trotz pfleglicher Behandlung weniger wert. Die Richter rügten, dass GMAC die Leasingkunden auf diese Gefahr nicht hinweist.
außerdem bemängelten sie, dass die GMAC-Leasingverträge widersprüchlich sind. In den Vertragsunterlagen wird eine „vereinbarte Fahrleistung“ in Kilometern angegeben. Bei den Kunden wird so der Eindruck erweckt, dass sie bei Einhaltung der Laufleistung nicht nachzahlen müssen. Das ist jedoch nur bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung so, bei Verträgen mit Restwertabrechnung nicht.
Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.
Kilometerangaben in Restwert-Leasingverträgen hat auch der Bundesgerichtshof schon als „einen Widerspruch“ beurteilt und entschieden, dass betroffene Leasingkunden nicht nachzahlen müssen (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00, zitiert nach juris, NJW 2001, 2165, 2166 f.).
Wir stellen derzeit eine Liste betroffener Leasingkunden zusammen.
Nach unseren bisherigen Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte, dass GMAC in einer Vielzahl von Fällen zu hohe Restwerte in die Verträge geschrieben hat, die bei Rücknahme nicht zu erreichen sind.
Bei rechtsschutzversicherten Leasingkunden, die sich wehren wollen, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
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