GMAC versucht weiter, unberechtigte Forderungen einzutreiben
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 15. Februar 2010Obwohl nach einer Gerichtsentscheidung die Restwertausgleichsklausel in den Leasingverträgen der GMAC unwirksam ist, drängt die Hausbank von Opel weiterhin Kunden zur Zahlung.
Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem von uns erstrittenen Urteil die Klausel für unwirksam erklärt, da die Leasingnehmer durch in den GMAC-Verträgen enthaltene Kilometerangaben in die Irre geführt werden und GMAC zudem nicht auf die Gefahr hinweist, dass der kalkulierte Restwert unrealistisch sein kann (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09).
Gegenüber betroffenen Kunden und Rechtsanwälten, die sich auf das Urteil berufen, hebt GMAC nun hervor, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Mit diesem Hinweis sollen die Kunden zur Zahlung bewegt werden.
Hierzu ist zu sagen: Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig. GMAC hat die eingelegte Berufung nach einem Hinweis des OLG Düsseldorf zurück genommen. Das OLG brachte zum Ausdruck, dass es ebenfalls die Restwertausgleichsklausel für unwirksam hält.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2001 (rechtskräftig) entschieden, dass in Restwertverträgen keine Kilometerangaben aufgenommen werden dürfen (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00, zitiert nach juris, NJW 2001, 2165, 2166 f.).
Der BGH erklärte schon damals, dass der Leasingnehmer nicht zahlen muss und führte zur Begründung aus: „Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Widerspruch darin gesehen, dass in dem Vertragsformular unmittelbar im Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zu leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine ‚Gesamtfahrleistung‘ von 60.000 Kilometern aufgeführt ist.“
GMAC hat die Vertragsformulare trotzdem entgegen dieser in Fachkreisen bekannten BGH-Rechtsprechung gestaltet und so die Leasingnehmer über die Gefährlichkeit der Restwertabrechnung getäuscht.
Darüber hinaus hat GMAC einem von uns vertretenen Mandanten eine „Kilometerabrechnung“ angeboten, obwohl er einen Restwertvertrag hat. Statt 10.231,05 Euro Nachzahlung für einen Opel Vectra (!) soll er jetzt „nur“ 5.823,78 Euro nachzahlen.
Hierzu ist zu sagen:
Wenn die Restwert-AGB unwirksam sind, gibt es keine Rückgriffsmöglichkeit auf Kilometerabrechnung, sondern die Abrechnung richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
Diese sehen einen Schadensersatzanspruch nur vor, falls der Mieter das Auto fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht schon aufgrund einer bestimmten Laufleistung, denn es handelt sich bei den Restwertverträgen gerade nicht um Verträge mit Kilometerbegrenzung.
Dieses Ergebnis ist auch nicht ungerecht gegenüber dem Leasinggeber. Es ist ein beabsichtigter Sanktionsmechanismus des AGB-Rechts, dass der Verwender von rechtswidrigen Klauseln empfindliche Einbußen erleiden kann.
Hinweise für betroffene Leasingkunden:
- Sie sollten die Zahlung verweigern oder zumindest einen Vorbehalt erklären. Sie sollten auf keinen Fall widerspruchslos zahlen, auch nicht Raten, da dies im schlimmsten Fall als Anerkenntnis ausgelegt werden könnte.
- Die rechtlichen Überlegungen des Landgerichts Mönchengladbach und des Bundesgerichtshofes sind auch auf andere Leasingverträge mit Restwertabrechnung anwendbar, auch solche von anderen Leasingbanken.
- Falls Sie bereits gezahlt haben, können Sie Ihr Geld unter Umständen zurück fordern.
- Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten. Im Falle des Obsiegens vor Gericht legt das Gericht der Gegenseite die Kosten auf. Die Leasingbank muss Ihnen dann die Rechtsverfolgungskosten erstatten.
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