Vertragsrecht

General-Motors-Anwälte werfen uns „üble Nachrede“ vor

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 12. Juni 2010

Nachdem wir die GMAC Leasing GmbH wegen zweifelhafter Vertragsklauseln verklagt und vom Landgericht Mönchengladbach Recht bekommen haben, liegen bei den Gegenanwälten die Nerven blank. In einem beim Landgericht Landshut anhängigen Parallelverfahren werfen sie uns „üble Nachrede“ und einen „vorsätzlichen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht“ vor.

Die GMAC Leasing GmbH (General Motors Acceptance Corporation) bietet Finanzierungsdienstleistungen für GM-Marken an, insbesondere für Opel.

Wir hatten vorgerechnet, dass die GMAC im Restwertvertrag einen überhöhten Restwert eingesetzt hatte. Auf diese Weise konnten niedrigere Leasingraten ausgewiesen werden. Das Fahrzeug erschien dem Kunden beim Vertragsschluss günstiger, als es tatsächlich war. Denn das dicke Ende kam zum Schluss: Weil der überhöhte Restwert zum Ende der Vertragslaufzeit nicht erreicht wurde, sollte der Kunde die Differenz nachzahlen.

Zu Unrecht, befand das Landgericht Mönchengladbach. Es erkannte, dass die Kunden in den von der GMAC verwendeten Leasingverträgen nicht ausreichend über die Risiken der Vertragsgestaltung aufgeklärt werden. Die Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.

Inzwischen haben sich zahlreiche weitere Betroffene bei uns gemeldet, die wir gegenüber der GMAC vertreten.

Für einen Mandanten aus Bayern haben wir beim Landgericht Landshut negative Feststellungsklage erhoben, d.h. beantragt, festzustellen, dass die von der GMAC erhobene Forderung auf Ausgleich der Wertdifferenz nicht besteht. Er war nur 61.250 km statt der im Leasingvertrag ausgewiesenen „vereinbarten Fahrleistung“ von 135.000 km gefahren. Nach der Schlussabrechnung der GMAC sollte er dennoch 6.474,20 Euro nachzahlen. Der tatsächliche Restwert lag 57,77 % unter dem von der GMAC in den Vertrag eingesetzten kalkulierten Restwert.

In der Klageerwiderung behaupten die GMAC-Anwälte gleichwohl, der Restwert sei nicht überhöht angesetzt worden. Sie werfen uns sogar „einen vorsätzlichen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht“ vor. Wir hätten den „Straftatbestand der üblen Nachrede“ verwirklicht.

Uns sind inzwischen eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Restwert von vorneherein als überhöht anzusehen war. Wir empfehlen Betroffenen, sich nicht einschüchtern zu lassen und den Vertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Überprüfen Sie Ihren Leasingvertrag bzw. Ihre Leasingabrechnung hier.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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