Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 23. Oktober 2008Als unabhängige Organe der Rechtspflege beraten und vertreten wir unsere Mandanten nach gesetzlich festgelegten Qualitätsstandards.
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf die Wahrung seiner Unabhängigkeit zu achten, damit er die Mandanten unvoreingenommen beraten und die Regeln der anwaltlichen Berufsausübung wahren kann. (§ 43a Abs. 1 BRAO)
Im Fall von Interessenskollisionen darf der Rechtsanwalt ein Mandat nicht annehmen bzw. muss es niederlegen. (§ 43a Abs. 4 BRAO) Er darf sich ausschließlich von seinem Mandanten bezahlen lassen und nicht an Provisionssystemen teilnehmen. (§ 49b Abs. 3 S. 1 BRAO)
Rechtsanwalt kann nur werden, wer durch eine anspruchsvolle Ausbildung eine hohe Qualifikation nachweisen kann; in der Regel die Befähigung zum Richteramt. (§ 4 BRAO) Rechtsanwälte sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. (§ 43 Abs. 6 BRAO) In unserer Kanzlei absolvieren Rechtsanwälte neben allgemeinen Fortbildungen eine Fachanwaltsausbildung für das Rechtsgebiet, in dem sie hauptsächlich tätig sind.
Die Tätigkeit der Rechtsanwälte unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer. (§ 56 Abs. 1 BRAO)
Rechtsanwälte stehen für die Richtigkeit ihrer Beratung ein und sind zugunsten ihrer Mandanten verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. (§ 51 BRAO)
Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. (§ 43 Abs. 2 BRAO) Auch staatliche Stellen haben das Anwaltsgeheimnis zu achten. Gegen Versuche, das Anwaltsgeheimnis einzuschränken, wehren wir uns.
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.