Zahlung schließt Gewährleistung nicht aus
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 12. November 2008Die Zahlung einer Reparaturrechnung ist nicht das Anerkenntnis, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof laut einer Pressemitteilung mit Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07 – entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war bei einem Gebrauchtwagen kurz nach dem Kauf ein Getriebeschaden aufgetreten. Der Kunde ließ das Fahrzeug beim Händler reparieren und zahlte dessen Rechnung. Erst danach ging ihm auf, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelte und er nicht zur Zahlung verpflichtet war.
Seiner Klage auf Rückerstattung des gezahlten Betrages gab der BGH nun aufgrund unberechtigter Bereicherung statt.
Laut Pressemitteilung sah der BGH in der Zahlung kein Tatsachenanerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung. Diese Ansicht verwundert, da umgekehrt bei einer unentgeltlichen Reparatur einem Verkäufer unterstellt wird, einen Gewährleistungsanspruch anerkannt zu haben.
Zu beachten ist, dass in der dem Urteil zugrunde liegenden Konstellation Reparaturbetrieb und Verkäufer identisch waren. Hätte der Käufer die Reparatur in einem anderen Betrieb in Auftrag gegeben, hätte er zahlen müssen und nichts zurückfordern können.
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