Pferd mit fiesem Charakter
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. April 2016Kann ein Tierkäufer vom Kaufvertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern, wenn das Tier charakterliche Mängel zeigt? Nicht so einfach, meint das Landgericht Coburg.
Ein beim Kauf als „coole Socke“ beschriebenes Pferd verhielt sich zunächst tatsächlich eher schläfrig. Nach einigen Wochen schlug das Verhalten ins Schreckhafte um; das Pferd geriet bei geringsten Anlässen in Panik und war nicht mehr reitbar.
Das LG Coburg wies die Klage des Käufers zurück. Er könne keine Rückabwicklung verlangen, weil kein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachgewiesen sei (Az. 23 O 500/14).
Mangel im Rechtssinn ist eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Beim Kauf von Tieren wie von beweglichen Sachen geht die Gefahr mit Übergabe an den Käufer auf diesen über. Verschlechtert sich das Gekaufte ab diesem Zeitpunkt, haftet der Verkäufer dafür nur, wenn die Verschlechterung zum Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt war.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sichern allein den Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe. Sie beinhalten keine Haltbarkeitsgarantie.
Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag (§ 476 BGB). Diese Vermutung kann der Unternehmer durch Gegenbeweis widerlegen.
Das Landgericht Coburg holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige erklärte, bei den Auffälligkeiten des Pferdes handele es sich nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei.
Ein Charaktermangel bei Übergabe des Tieres sei nicht erwiesen, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt.
Daraus schlussfolgerte das Landgericht, dass kein Mangel im Rechtssinn vorlag.
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