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OLG Stuttgart: Keine Mehrwertsteuer auf Leasing-Abrechnung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 6. November 2010

Die Abrechnung zum Ende des Leasingvertrags unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Auf Restwertausgleich oder Fahrzeugschäden muss keine Mehrwertsteuer gezahlt werden.

Dies hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit Urteil vom 14.03.2007, Az. VIII ZR 68/06, entschieden.

Viele Leasingfirmen behaupten bis heute, das Urteil sei nur auf vorzeitig beendete Verträge anzuwenden und schlagen bei regulär beendeten Verträgen weiter die Mehrwertsteuer auf.

Das ist unzulässig, bekräftigte nun das Oberlandesgericht Stuttgart. Es entschied mit Urteil vom 05.10.2010, Az. 6 U 115/10, „dass leasingtypische Ausgleichsansprüche nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind“.

Eine gleichlautende Entscheidung hatte das OLG Stuttgart bereits mit Urteil vom 08.12.2009, Az. 6 U 99/09, getroffen. Auch das LG München I, Urteil vom 07.08.2008, Az. 34 S 24052/07, und OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 887/08, sind dieser Auffassung.

Ausgleichsansprüche nach Beendigung des Leasingvertrages unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, weil ihnen keine Leistung des Unternehmers gegenüber steht. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendet wird. Denn es soll nicht zu der „Kuriosität“ kommen, dass die Frage der Mehrwertsteuer von der Art und Weise der Vertragsbeendigung abhängig ist (BGH, a.a.O.).

Auch der Bundesfinanzhof hat die neue BGH-Rechtsprechung aufgenommen und zitiert sie ohne Kritik (BFH, Urteil vom 11.02.2010, Az. V R 2/09, Rn. 20, zitiert nach juris).

Ein von den Leasingfirmen häufig zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Mai 2008, IV B 8 – S 7100/07/10007, ändert daran nichts. Zum einen handelt es sich lediglich um eine interne Dienstanweisung, die nach außen keine Rechtsverbindlichkeit hat. Zum anderen ist in dem Schreiben die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt (LG München I, a.a.O.).

Es kommt nach unserer Erfahrung leider häufig vor, dass Leasingfirmen in ihren Endabrechnungen unberechtigte Forderungen stellen, oft auch in horrender Höhe. Leasingnehmer sollten die Rechnungen daher kritisch hinterfragen und im Zweifel überprüfen lassen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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