Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. Oktober 2008Das Bundesjustizministerium hat einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung von Internetseiten nach dem Telemediengesetz (TMG) veröffentlicht.
§ 5 TMG verpflichtet die Anbieter von Internetseiten, bestimmte Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten. Fehlerhafte Anbieterkennzeichnungen sind immer wieder Anlass teurer Abmahnungen.
Das Bundesjustizministerium will mit dem Leitfaden allgemeine Hinweise geben, verweist jedoch selbst darauf, dass diese „keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen“ könnten.
Der Teufel steckt im Detail, da umstritten ist, was genau zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Hinzu kommt, dass oftmals neben der bloßen Anbieterkennzeichnung noch andere Kennzeichnungs- und Informationspflichten bestehen.
Link zum Bundesjustizministerium: Leitfaden zur Impressumspflicht
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