Allgemeines Zivilrecht | Strafrecht

Krawatte abschneiden – Einwilligung erforderlich!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. Februar 2019

Wer einem anderen die Krawatte abschneidet, benötigt dessen Einwilligung. Eine besondere Form ist nicht erforderlich.

Krawatte abschneiden kann den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch erfüllen: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Zudem kann der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Das gilt auch an Weiberfastnacht bzw. Altweiber, wie das Amtsgericht Essen schon 1988 urteilte.

Allerdings ist die Abschneiderin aus dem Schneider, wenn der Krawattenträger einwilligt. Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen, etwa durch eine Geste. Vorsicht ist hingegen geboten, schon allein aufgrund der üblichen Umstände von einer Einwilligung auszugehen, etwa dass in einem Betrieb an Altweiber immer die Krawatten abgeschnitten werden. Ein Besucher oder neuer Mitarbeiter muss diesen Brauch nicht kennen und schon gar nicht automatisch einverstanden sein.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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