Immobilienrecht | Mietrecht

Keine Erstattung von RA-Gebühren bei Kündigung durch Großvermieter!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. Oktober 2010

Der für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 06.10.2010 (VIII ZR 271/09) entschieden, dass ein gewerblicher Großvermieter keinen Anspruch auf Erstattung von aufgewendeten Rechtsanwaltskosten hat, die dadurch entstanden sind, das der RA im Auftrage des Vermieters eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausspricht. Obgleich derartige Kosten grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges als Verzugsschaden von dem säumigen Mieter zu tragen sind, hat der BGH in dem speziellen Fall des Grossvermieters die Auffassung vertreten, ein solcher verfüge aufgrund seiner Tätigkeit selbst dann über ausreichende juristische Kenntnisse bei einem einfachen Sachverhalt wie der Kündigung wegen Zahlungsverzuges, wenn er keine eigene Rechtsabteilung unterhalte. Dadurch sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich und daher auch nicht die hierfür entstandenen Kosten erstattungsfähig, da nur notwendige Kosten der Erstattungspflicht unterfallen würden.

Angesichts der umfangreichen Rechtsprechung zu den Varianten der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug sowie der weiteren „Begleitproblematiken“ wie Begründung der Kündigung , Zustellungsnachweis der Kündigung etc. eine für den Grossvermieter doch sehr beeinträchtigende Entscheidung ungeachtet der Frage, wo die Grenze vom Klein-zum Grossvermieter verläuft.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Rechtsberatung:

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