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Kalte Jahreszeit: Schadensersatz bei Verletzung der Räum- und Streupflicht

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. November 2013

Wenn es friert oder schneit, sollten Eigentümer und Mieter an ihre Räum- und Streupflichten denken. Aber Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer müssen auch selbst vorsichtig sein.

Straßen, Wege und Plätze müssen nicht komplett schnee- und eisfrei gehalten werden. Die Räum- und Streupflicht setzt erst bei allgemeiner Glätte ein, nicht bereits bei einzelnen Glättestellen (OLG München, Beschlüsse vom 10.10.2012, 1 U 2853/12, und vom 19.10.2012, Az. 1 U 3512/12).

Wann muss geräumt werden?

Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen mit Einsetzen des Hauptberufsverkehrs, d.h. nicht vor 7 Uhr (OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.2012, Az. 1 U 491/11). An Sonn- und Feiertagen beginnt sie erst ab 9 Uhr, wobei in jedem Fall dem Verkehrssicherungspflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen ist, nach Einsetzen der Räum- und Streupflicht die Maßnahmen zur Glättebekämpfung zu treffen (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11).

Wer muss räumen?

Ein Eigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf Dritte übertragen, z.B. auf Mieter oder ein Dienstleistungsunternehmen. Dies setzt jedoch eine klare Vereinbarung voraus, wann, wo und in welchem Umfang zu räumen und zu streuen ist (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.11.2012, Az. 1 S 147/12). außerdem muss der Eigentümer kontrollieren, ob der Beauftragte seine Pflicht erfüllt, und einschreiten, wenn dies nicht geschieht.

Was passiert, wenn jemand fällt und sich verletzt?

Wird die Räum- und Streupflicht verletzt, kann dem Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zustehen, insbesondere auch Schmerzensgeld.

Kontrolliert ein vom U-Bahn-Betreiber mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen eine U-Bahntreppe nach starkem Schneefall lediglich alle drei Stunden, reicht das nicht aus. Stürzt ein Passant auf dieser verschneiten U-Bahntreppe, hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er muss sich aber ein 25%iges Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er beim Begehen der Treppe nicht einen der Handläufe benutzt hat (AG Charlottenburg, Urteil vom 31. Oktober 2012, Az. 215 C 116/10).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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