Immobilienrecht | Verkehrsrecht

Grundbucheinsicht bald für jeden (Drohnenbesitzer)?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. Januar 2017

Ins Grundbuch darf nur schauen, wer ein berechtigtes Interesse hat. Wegen einer geplanten rigiden Neuregelung in der Luftverkehrsordnung könnte bald jeder Drohnenbesitzer ein solches berechtigtes Interesse haben.

In der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Diskussion u.a. hier) sieht das Bundesverkehrsministerium vor, dass Wohngrundstücke nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers überflogen werden dürfen.

Dazu regelt die Änderungsverordnung in § 21b Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO) neu:

„(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten […]
7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt“.

In Deutschland wird in Grundbüchern u.a. verzeichnet, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Einsehen darf das Grundbuch nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) regelt dazu:

„Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück aktuell ein Recht zusteht, sondern schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art vorliegt. Nach ihrem Regelungszweck bezieht sich die Norm auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 34 Wx 287/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.).

Die Rechtsprechung bejaht beispielsweise ein Einsichtsrecht für journalistische Recherchen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 19).

Für einen erfolgreichen Antrag auf Grundbucheinsicht dürfte es künftig ausreichen, mitzuteilen, man plane, das betreffende Grundstück mit einer Drohne zu überfliegen und wolle die Zustimmung des Eigentümers einholen.

Konsequenzen

Der Verordnungsgeber sollte auf das allgemeine Überflugsverbot von Wohngrundstücken nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO verzichten.

Der durch das Verbot bezweckte Schutz der Privatsphäre wird bereits zivilrechtlich gewährleistet (vgl. AG Potsdam, Urteil vom 16. April 2015 – 37 C 454/13).

Die luftverkehrsrechtliche Regelung ist zu weitgehend und führt dazu, dass die Grundstückseigentümer an anderer Stelle Privatsphäre verlieren, weil die Einsichtsmöglichkeit in das Grundbuch ausgeweitet wird.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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