Festsetzung der Sondervergütung des WEG-Verwalters im Kostenfestsetzungsverfahren !
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. Juli 2010In Verwalterverträgen kann dem WEG-Verwalter vertraglich ein Sonderhonorar neben seiner Regelvergütung für die Bearbeitung von Mahnsachen und gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, da hierdurch ein nicht unerheblicher Mehraufwand gegenüber den regelmäßig mit der Verwaltertätigkeit umfassten Aufgabenkatalogen entsteht (Klagegebühr ) . Obgleich es sich hierbei nicht um Kosten handelt, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfallen, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 08.04.2010 ( 14 T 614/10 WEG) nunmehr entschieden, dass diese Sondervergütungen im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt und festgesetzt werden können, da es sich auch hier um notwendige Kosten handele, für die der im Verfahren Obsiegende einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Unterliegenden habe. Aus przeßökonomischen Gründen sei es daher nicht einzusehen, warum dieser Anspruch gesondert in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden müsse, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren schneller zum Ausgleich der bestehenden Ansprüche des Berechtigten führe.
Da das LG Nürnberg die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bleibt allerdings abzuwarten, ob eine mögliche Rechtsmittelinstanz diesen- sicherlich ökonomischeren – Weg ebenfalls befürwortet, bleibt abzuwarten.
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