Verkehrsrecht

Die Verbrauchereigenschaft bei fahrzeugbezogenen Geschäften

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. September 2018

Auch Selbständige können als Verbraucher anzusehen sein, wenn sie ein Fahrzeug kaufen, leasen oder finanzieren. Es kommt darauf an, für welchen Nutzungszweck das Fahrzeug vorgesehen ist.

Dies habe ich in einem von der Rechtszeitschrift des ADAC, Deutsches Autorecht, veröffentlichten Aufsatz (DAR 2018, 531) näher untersucht.

Dabei bin ich nach Auslegung des Gesetzestextes, der zugrunde liegenden Richtline 2011/83/EU und des BGH-Urteils vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09 – zu folgenden Ergebnissen gekommen:

Nach § 13 BGB kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Kunde den Vertrag schließt. Zweck sei ein subjektives, nicht objektives Tatbestandsmerkmal. Der Zweck kann auch mit außerhalb des Vertragsschlusses liegenden Umständen bewiesen werden.

Es kommt darauf an, ob die private oder die berufliche Nutzung des Fahrzeugs überwiegt. Zur Abgrenzung können als Indizien herangezogen werden:

  • Vertragsangaben des Kunden, soweit diese ihm nicht durch Vordruck etc. in den Mund gelegt sind,
  • die Art des Fahrzeugs,
  • die Menge der bestellten Fahrzeuge,
  • Angaben des Kunden gegenüber Versicherungen oder gegenüber dem Finanzamt (steuerliche Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen, umsatz- und ertragssteuerliche Behandlung),
  • ob die Art der beruflichen Tätigkeit nahelegt, dass die Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs zur Ausübung des Gewerbes oder der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist.

Hingegen können vorgedruckte Vertragsangaben wie „Gewerbliches Leasing“, „Darlehensvertrag für Unternehmer“, „Verwendungszweck: beruflich“ wegen § 309 Nr. 12 b BGB nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Auch die Angabe beruflicher Kontaktdaten ist kein Spezifikum einer überwiegend beruflichen Nutzung.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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