Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. hält die Berücksichtigung des Einkommens von Stiefeltern bei der Hilfebedürftigkeit nicht leiblicher Kinder für verfassungswidrig
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 1. August 2011Nach § 9 II 2 SGB II ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit von Kinder auch das Einkommen und das Vermögen des neuen Partners des Elternteils des Kindes zu berücksichtigen. Eine entsprechende familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht allerdings nicht. Diese sozialrechtliche Einstandsverpflichtung wird umgekehrt auch nicht berücksichtigt, wenn der Stiefelternteil tatsächlich Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, z.B. für leibliche Kinder.
Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. hat im bundesverfassungsrechtlichen Verfahren (Az: 1 BvR 1083/09) zu dieser Regelung Stellung genommen. Er hält sie für verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorliege. Begründet wird dies im wesentlichen damit, dass die unwiderlegbare Annahme der gesetzlichen Vorschrift, dass der Stiefpartner das angerechnete Einkommen dem nicht leiblichen Kind auch tatsächlich immer zukommen lässt, nicht der Realität entspricht.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
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