Gesellschaftsrecht

Das MoMiG und die neue Unternehmergesellschaft (UG)

Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 9. April 2009

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten.

Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) nennt.

Bei dieser handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine besondere Ausgestaltung der GmbH. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die klassische GmbH 25.000 € Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der UG nur 1 € – daher auch die Bezeichnung „1-Euro-GmbH“.

Ist das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt, kann die haftungsbeschränkte UG in das Handelsregister eingetragen werden.

Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss bei der UG mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmiert werden. Daran erkennen potenzielle Geschäftspartner die beschränkte Haftung und die geringe Kapitalausstattung.

Die Unternehmergesellschaft hat eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die nicht ausgeschüttet oder zweckentfremdet werden darf. In diese sind mindestens 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss einzustellen. Auf diese Weise soll die Unternehmergesellschaft das Mindeststammkapital der normalen GmbH ansparen. Ist diese Rücklage auf 25.000 € angestiegen, kann sie -€“ muss aber nicht -€“ in die GmbH umfirmieren.

Fazit: Sollten Sie für die Zukunft eine Unternehmensgründung planen und das notwendige Stammkapital einer klassischen GmbH nicht aufbringen können oder wollen, so sollten Sie insbesondere die Gründung einer Unternehmensgesellschaft in Erwägung ziehen. Gegenüber der englischen Limited ist sie schon allein wegen der stärkeren persönlichen Haftung des Directors und des Secretary für eigenes Fehlverhalten und der fremden Sprache zu bevorzugen. So sind bei der englischen Limited z.B. sämtliche Bilanzen nach englischem Steuerrecht in Englisch abzugeben, was üblicherweise mit erheblichen weiteren Kosten für einen Steuerberater verbunden ist.

Rechtsanwalt Leonhard Breuer
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