Versicherungsrecht

BGH entscheidet zu D&O-Versicherung

Rechtsanwalt Christian Bonn, LL.M. am 15. April 2016

D&O-Versicherung: BGH entscheidet, dass die „ernsthafte Inanspruchnahme“ für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht erforderlich ist. Die Abtretung ist in der D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) zulässig.

Der BGH hat aktuell mit zwei Entscheidungen vom 13.04.2016 (Az. 304/13 und IV ZR 51/14) für Klarheit hinsichtlich zweier Rechtsfragen gesorgt, die in der D&O-Branche mit Spannung erwartet wurden. In den beiden Fällen, die sehr ähnlich gelagert sind und die beide in der Vorinstanz vom OLG Düsseldorf entschieden wurden, sind Geschäftsführer von den Gesellschaften wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden.

Es bestand ein D&O-Vertrag, bei dem wie üblich die Gesellschaft Versicherungsnehmerin ist und die Organe versicherte Personen. Die Geschäftsführer traten daraufhin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Gesellschaft ab, die diesen Anspruch dann gegenüber dem Versicherer einklagte.

Das OLG Düsseldorf wies beide Klagen ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Gesellschaft die Geschäftsführer nicht ernsthaft in Anspruch genommen habe, sondern allein gemacht habe, um einen Versicherungsfall auszulösen, wobei auch ein kollusives Zusammenwirken zwischen Geschäftsführern und Gesellschaft im Raum stand. Da die D&O-Versicherung dem Wesen nach aber eine Haftpflichtversicherung sei, müsse der Geschäftsführer ernsthaft in Anspruch genommen, im Zweifel eben auch verklagt werden.

Der BGH hat nun klargestellt, dass die Ernstlichkeit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles sei und eine „schriftliche Inanspruchnahme“, wie sie in den Bedingungen formuliert ist, ausreiche. Zudem hat er festgestellt, dass die Abtretung zulässig sei. Dies war in der D&O-Versicherung unklar. Zwar sind nach dem Gesetz seit der Reform des VVG in 2008 gem. § 108 II VVG Abtretungsverbote des Versicherungsanspruches an den geschädigten Dritten unwirksam. Für die D&O-Versicherung war dies bisher aber umstritten, da der geschädigte Dritte regelmäßig die Versicherungsnehmerin selbst ist.

Rechtsanwalt Christian Bonn, LL.M.
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