Allgemeine Fragen/Antworten zum Familienrecht | Familienrecht

Bei welchem Gericht muss der Scheidungsantrag eingereicht werden?

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 25. Februar 2013

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht ist gesetzlich festgelegt. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nicht möglich.

Zuständig ist zunächst das Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.

Sind keine Kinder vorhanden, dann das Gericht, bei dem der letzte gemeinsame Aufenthalt war, wenn einer der Ehegatten dort noch lebt.

Ist auch dies nicht erfüllt, dann ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.

Lebt dieser im Ausland, das Gericht am Wohnort des Antragstellers.

Wohnen beide im Ausland, dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern enthält nur allgemeine Hinweise zur aufgeworfenen Frage. Wenn Sie ebenfalls allgemeine Fragen zum Familienrecht haben, die in diesem Blog beantwortet werden können, können Sie den Autor über das Kontaktfeld gerne anschreiben. Die Antworten werden in dieser Kategorie veröffentlicht.


Mehr zum Thema

Sie möchten sich scheiden lassen? Beantragen Sie jetzt Ihre Scheidung online!

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert