Bei welchem Gericht muss der Scheidungsantrag eingereicht werden?
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 25. Februar 2013Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht ist gesetzlich festgelegt. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nicht möglich.
Zuständig ist zunächst das Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
Sind keine Kinder vorhanden, dann das Gericht, bei dem der letzte gemeinsame Aufenthalt war, wenn einer der Ehegatten dort noch lebt.
Ist auch dies nicht erfüllt, dann ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.
Lebt dieser im Ausland, das Gericht am Wohnort des Antragstellers.
Wohnen beide im Ausland, dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern enthält nur allgemeine Hinweise zur aufgeworfenen Frage. Wenn Sie ebenfalls allgemeine Fragen zum Familienrecht haben, die in diesem Blog beantwortet werden können, können Sie den Autor über das Kontaktfeld gerne anschreiben. Die Antworten werden in dieser Kategorie veröffentlicht.
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