Behandlungsfehler: Misslungene Oberschenkelstraffung
Rechtsanwalt Tobias Freymann am 6. August 2024OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 19.12.2006, Az.: 8 U 268/05
Schmerzensgeld: 23.000,00 €
Hintergrund: Eine 69-jährige Frau stellte sich beim später verklagten Arzt für eine Oberschenkelstraffung, eine reine Schönheitsoperation, vor. Vor Durchführung des Eingriffs klärte der Arzt behandlungsfehlerhaft nicht den Verdacht auf eine rezidivierende Pilzinfektion ab, was nach der Operation über einen längeren Zeitraum zu erheblichen Wundheilungsstörungen bei der Patientin führte. Zudem verblieb als Dauerschaden ein störender Hautwulst über der Operationsnarbe. Zusätzlich urteilte das Gericht, dass auch kein Honoraranspruch des Arztes bestand, weil es die ärztliche Leistung als für die Patientin vollkommen unbrauchbar wertete.
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