Ausscheiden eines Gesellschafters - Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben kann schon vor Erstellung der Abfindungsbilanz fällig sein
Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 20. Juli 2010Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2010 (II ZR 57/09 und II ZR 58/09) entschieden, dass die Erstellung der Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs ist.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagten erklärten Ende 1999 die Kündigung zum 31.12.2000. Die am 21.07.2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum 31.12.2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Die Klägerin hat einen Teilbetrag im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, während das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen hat. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass für die Fälligkeit des Anspruchs und damit für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen ist.
Der BGH hat die Urteile des LG aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen:
Die Bundesrichter sind der Ansicht, dass die Feststellungen eine Klageabweisung wegen Verjährung nicht tragen. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindere den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagten eine unbezifferte Feststellungsklage hätten erheben können. Damit sei der Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Für den Verjährungsbeginn eines vor dem 01.01.2002 entstandenen Anspruchs sei aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen Voraussetzung. Dazu gehöre beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht habe insoweit keine Feststellungen getroffen und müsse dies jetzt nachholen.
Zitiert nach Juris, Urteil des BGH v. 19.07.2010, Az.: II ZR 57/09, II ZR 58/09
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