Erbrecht

Anspruch auf „Mindestpflichtteil“?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. November 2008

Kann der Pflichtteilsberechtigte schon Zahlung eines Teils seines Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn ein Teil des Nachlasswertes noch ungeklärt ist?

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2002, Az. XII ZR 55/00, (PDF-Datei) wird teilweise gefolgert, dass ein solcher Mindestpflichtteilsanspruch besteht. Das Urteil behandelt jedoch Zugewinnausgleichsansprüche zwischen Ehegatten. Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen zur Frage der teilweisen Geltendmachung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt in Kenntnis des BGH-Urteils Mindestpflichtteilsansprüche ab. Dies teilte Barbara Müller-Mann-Hehlgans, Vorsitzende Richterin des zuständigen 7. Zivilsenats, auf einer Fortbildungsveranstaltung des Düsseldorfer Anwaltvereins mit. Aus der Systematik des Erbrechts folge, dass die Nachlassbewertung einheitlich erfolgen müsse. Allerdings habe der Senat die Frage noch nicht entscheiden müssen, da es am OLG Düsseldorf noch nicht zu einem Urteil in einem entsprechenden Fall gekommen sei.

Im Kern geht es darum, dass einerseits der Grundsatz der Dispositionsfreiheit zu achten ist, wonach es einem Anspruchinhaber unbenommen ist, einen Geldanspruch nur teilweise geltend zu machen. Andererseits soll der Gefahr von Hin- und Herzahlungen sowie Behandlung der gleichen Fragen in mehreren (Folge-)Prozessen begegnet werden.

Bei einer Teilklage wird nicht geklärt, auf welche der Vermögenspositionen sich der Anspruch bezieht. Daher kann es dazu kommen, dass die gleichen Positionen erneut gerichtlich zu behandeln sind, wenn ein weiterer Teil des Pflichtteils eingeklagt wird. Dieses Problem besteht jedoch bei vielen Teilklagen und kann daher der Zulässigkeit der Pflichtteils-Teilklage kaum entgegen stehen.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte die vermittelnde Lösung sein, dass Teilklagen zulässig sind, soweit keine Hin- und Herzahlungen drohen (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 730 Rn. 5).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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