Erbrecht

Erbausschlagung auf Umwegen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Juli 2011

Amtsgerichte weigern sich mitunter, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen, Erbausschlagungen zur Niederschrift aufzunehmen. Rechtssuchende werden weg geschickt, wenn sie vom Rechtspfleger gewünschte Belege nicht vorlegen – die nach dem Gesetz nicht erforderlich sind.

Heute nehme ich verschiedene Besprechungstermine in unserer Mönchengladbacher Kanzlei wahr.

Es erscheint ein Mandant, dessen Mutter im Dezember 2010 verstorben ist. Davon hat er erst am 5. Juli 2011, also vorgestern, per Chat von einem seiner Brüder erfahren.

Weil er mit der Mutter zerstritten war und keinen Kontakt mehr zu ihr hatte, will er auf keinen Fall Erbe werden. Also geht er zum Amtsgericht Viersen, wo die Mutter ihren letzten Wohnsitz hatte, um dort die Erbausschlagung zu erklären.

Doch das Gericht weigert sich, die Erklärung aufzunehmen. Er müsse zuerst eine Sterbeurkunde vorlegen. außerdem sei die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrichen.

Es ist 11.45 Uhr. Ich rufe das Amtsgericht Viersen an. Weder in der Rechtsantragsstelle noch in der Nachlassabteilung ist jemand erreichbar.

Gut, dann probieren wir es eben beim Amtsgericht Mönchengladbach. Die Ausschlagung kann nicht nur am Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, sondern auch am Gericht des Wohnsitzes des Ausschlagenden erklärt werden. Und mein Mandant wohnt in Mönchengladbach.

Ich mache mich mit dem Mandanten zu Fuß auf den Weg. Amts- und Landgericht sind nur ein paar Schritte von unserer Kanzlei entfernt.

Um 11.55 Uhr stehen wir vor der Tür der Rechtsantragstelle. Öffnungszeiten 8-12 Uhr, steht dort. Und die Tür ist verschlossen. Doch dann erscheint die Rechtspflegerin, offenbar auf dem Rückweg in ihr Büro. „Sie wollen eine Erbausschlagung erklären? Da kommt man aber morgens!“ Tadelnder Blick, dann Gnade: „Na, kommen Sie rein.“

Im Zimmer: „Haben Sie die Sterbeurkunde mitgebracht?“ Nein. „Ohne geht es nicht.“

Ich hole tief Luft: Im Gesetz steht nichts davon, dass zur Erbausschlagung eine Sterbeurkunde vorgelegt werden muss. „Ist aber so,“ schallt es mir knapp und unbeirrt entgegen. Dann soll sie mir die Gesetzesstelle zeigen, wo das steht. „Das ist mir jetzt zu viel“, lenkt sie ein und beginnt, die Erbausschlagungserklärung aufzusetzen.

Mit der Sechswochenfrist sieht sie, anders als ihre Kollegen in Viersen, kein Problem. Gibt es auch nicht, denn die Frist läuft nicht mit dem Tod an, sondern erst ab Kenntnis des Ausschlagenden vom Erbfall. Und mein Mandant hat erst vor zwei Tagen davon erfahren.

Rechtslage: Die Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall zur Niederschrift beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Wohnsitz des Ausschlagenden zu erklären. Alternativ kann die Erklärung auch bei einem Notar erfolgen, muss dann aber von ihm innerhalb der Frist ans Gericht übermittelt werden. Der Ausschlagende sollte sich ausweisen und die Personalien des Verstorbenen nennen (Name, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Sterbeort, letzter Wohnsitz)können. Die Vorlage einer Sterbeurkunde ist sinnvoll, aber nicht notwendig. Das Amtsgericht ist in jedem Fall verpflichtet, die Erklärung aufzunehmen. Ausschlagende sollten darauf bestehen. Über die Wirksamkeit der Erklärung hat der Rechtspfleger nicht zu entscheiden.

Mehr zur Erbausschlagung können Sie hier nachlesen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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