Verkehrsrecht | Vertragsrecht

Abzocke mit Restwertverträgen bei Peugeot und Citroen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 4. Juni 2012

Wer einen Peugeot oder Citroen least, erlebt bei der Fahrzeugrückgabe oft eine böse Überraschung. Wegen unseriösen Restwertklauseln sollen Kunden Nachzahlungen leisten – oft mehrere tausend Euro.

Allein im April erreichten uns sechs neue Anfragen geprellter Leasingkunden. Sie schlossen einen Vertrag bei der Banque PSA ab, der Herstellerbank von Peugeot und Citroen. Beim Vertragsgespräch war von einem Restwertrisiko oder einem Restwert keine Rede.

Bei der Fahrzeugrückgabe dann die böse Überraschung: Im Vertragsformular der Bank ist eine Klausel enthalten, wonach der Leasingnehmer für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs zum Vertragsende einstehen soll. Wird der Wert verfehlt, soll der Kunde nachzahlen – oft mehrere tausend Euro.

Eine solche Klausel ist gegenüber Verbrauchern unseriös, weil kein Verbraucher vorher sehen kann, welchen Wert das Leasingfahrzeug beim Vertragsende in drei oder vier Jahren haben wird. Der Leasingnehmer kann nur den Fahrzeugzustand beeinflussen. Der Gebrauchtwagenerlös hängt jedoch auch von der Gestaltung der Neuwagenpreise, der Produktionsmenge, Qualität, Modellpolitik, Werbung und den Finanzierungskonditionen ab – und diese Faktoren werden vom Hersteller beeinflusst.

Hinzu kommt, dass die Leasingbank bzw. der Händler die Restwerte oftmals von vorneherein überhöht ansetzt, ohne Wissen des Kunden. Dann besteht nicht bloß ein Nachzahlungsrisiko, sondern die Nachzahlung wird mit praktischer Gewissheit vorprogrammiert. Der Kunde, dem suggeriert wird, der Restwert sei der voraussichtlich zu erwartende Fahrzeugwert, wird über die wahre wirtschaftliche Belastung des Leasings getäuscht.

Leasingkunden ist zu raten:

  • Schließen Sie niemals einen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung ab. Bestehen Sie auf einer Kilometerabrechnungsklausel.
  • Verlassen Sie sich nicht auf das, was Ihnen im Vertragsgespräch zugesichert wird. Kontrollieren Sie das Vertragsformular vor der Unterschrift darauf, dass alle wichtigen Gesprächspunke aufgenommen sind – notfalls handschriftlich.
  • Unterschreiben Sie niemals vor Ort. Lassen Sie sich den Vertrag mitgeben, lesen Sie ihn zu Hause in Ruhe durch und unterschreiben Sie erst, wenn Sie sicher sind, dass alles in Ordnung ist. Wenn der Händler Ihnen den Vertrag nicht mitgeben will, ist das in jedem Fall ein Alarmsignal – nicht unterschreiben!
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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