Wie sicher sind die Bankeinlagen für Wirtschaftsunternehmen in Zeiten der Finanzkrise? Aspekte der Einlagensicherung in Deutschland
Rechtsanwalt Michael J. Franken am 30. Oktober 2008Die weltweite Finanzkrise hat auch in Deutschland längst das Sparvermögen privater Anleger erreicht. In den Fokus der Öffentlichkeit sind aber auch öffentliche und private Einrichtungen wie bspw. die Deutsche Rentenversicherung und die Bochumer Krankenversicherung Knappschaft, die beide Einlagen in Millionenhöhe bei der deutschen Lehman Brothers Bankhaus AG unterhalten haben, geraten. Nach Mitteilungen in der Presse hat bereits der zuständige Einlagensicherungsfonds mitgeteilt, dass diese Einlagen geschützt sind und vom Fonds entschädigt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat als Finanzaufsicht den Entschädigungsfall festgestellt.
Ein Entschädigungsanspruch für öffentliche Körperschaften oder (größere) Unternehmen des Privatrechts sind aber eine Besonderheit. Nicht jeder Gläubiger einer Einlageforderung hat – soweit eine weitergehende Absicherung durch einen Entschädigungsfonds nicht gegeben ist - einen „automatischen“ Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG).
Insbesondere haben Banken und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/ EWG, öffentliche oder private Versicherungsunternehmen, öffentlich-rechtliche (Gebiets-) Körperschaften und Kapitalanlagegesellschaften grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch. Unternehmen, die nach dem dritten Buchs des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, einen Lagebericht aufzustellen, haben grundsätzlich ebensowenig einen Entschädigungsanspruch nach dem EAEG. Davon betroffen wären daher mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, die beispielsweise in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) geführt werden sowie mittelgroße und große Personengesellschaften ohne Vollhaftung einer natürlichen Person (bspw. einer GmbH & Co. KG).
Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus bieten Banken hingegen auch weitere Sicherungen an. In Deutschland sind dies die Einlagensicherungseinrichtungen der jeweiligen Bankenverbände, die teilweise über gesetzliche Anforderungen hinaus die vorhandenen Kundeneinlagen schützen. Teilweise sehen diese Einrichtungen eine sog. Institutsgarantie vor und sind aus diesem Grund keiner gesetzlichen Sicherungseinrichtung zugeordnet. Im Rahmen der Institutsgarantie gewährleistet die Sicherungseinrichtung, dass das betroffene Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber Kunden erfüllen kann. Eine solche Absicherung bieten die regionalen Sparkassen- und Giroverbände sowie der Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Aber es ist auch Vorsicht für den Anleger bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen angesagt: Teilweise gewähren die Sicherungseinrichtungen keinen für den Anleger unmittelbar einklagbaren Entschädigungsanspruch.
Es empfiehlt sich jetzt für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die bestehende Einlagensicherung für vorhandenes Geschäftsguthaben zu überprüfen. Dies gilt auch für Einlagen, die bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Deutschland angelegt worden sind, weil für diese Institute die deutsche Einlagensicherung schon nicht gelten muß.
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