Vertragsklauseln von Allianz Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam – Allianz drohen Nachzahlungen
Rechtsanwältin Verena Daniels am 29. Oktober 2010Das Landgericht Stuttgart hat am 5. Oktober 2010 in einem Urteil gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG entschieden, dass die von der Allianz verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.
Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373).
Diesen Anforderungen genügen nach Ansicht des LG Stuttgart weder die Klauseln der Allianz für die Kapitallebensversicherung noch diejenigen für die Rentenversicherung.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die seit dem 1. Juli 2001 von der Allianz verwendeten Klauseln.
Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, könnten nun Nachschlag fordern. Der Rückkaufwert müsse nach Ansicht des LG Stuttgart neu berechnet werden, außerdem sei ein Stornoabzug nicht zulässig. Allerdings ist hier ein schnelles Handeln gefragt, da die Ansprüche gegebenenfalls am 31.12.2010 verjähren könnten. Kunden, die von den unwirksamen Klauseln betroffen sind, sollten daher umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Verjährung zu hemmen.
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