Psychischer Schaden wegen unterbliebenen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs
Rechtsanwalt Tobias Freymann am 16. August 2024OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.2015, Az.: 13 U 90/13
Schmerzensgeld: 20.000,00 €
Hintergrund: Die Klägerin erlitt psychische und körperliche Beeinträchtigungen wegen eines unterbliebenen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs infolge eines diagnosefehlerhaft nicht erkannten „Wasserkopfes“ (Hydrocephalus) ihres ungeborenen Kindes. Aufgrund der erlittenen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen durch die Geburt und das Aufziehen ihres behinderten Kindes über einen langen Zeitraum und der schweren familiären und gesundheitlichen Belastungen befand der Senat ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,00 € für angemessen. Die klagende Mutter konnte insoweit nachweisen, dass sie sich bei Kenntnis der Diagnose für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte.
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