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Gewährleistung für Gebrauchtwagen begrenzen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 6. September 2013

Für Gebrauchtwagen reduzieren Autohändler die Gewährleistung oft von zwei Jahren auf ein Jahr. Wirksam ist die Klausel nur, wenn sie richtig formuliert wird.

Mängelansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. Ist der Verkäufer Verbraucher oder verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer, können sie die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen. Ist der Käufer Verbraucher, kann die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen, aber die Verjährung der Sachmängelansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).

In beiden Fällen sind jedoch zwei wichtige gesetzliche Einschränkungen zu beachten, wenn der Gewährleistungsausschluss oder die Herabsetzung der Verjährung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also einem AGB-Text oder sonst vorgegebenen Klausel, vorgenommen werden sollen.

Nach § 309 Abs. 7 a) BGB ist unwirksam „ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“.

Nach § 309 Abs. 7 b) BGB ist unwirksam „ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass deshalb die häufig von Autohändlern verwendete Klausel „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden“ unwirksam ist, und zwar sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern (Urteil vom 19.06.2013, Az. VIII ZR 183/12). Denn die Klausel berücksichtigt die Vorgaben des § 309 Abs. 7 BGB nicht.

Aus meiner Sicht könnte die Klausel durch folgenden Zusatz gerettet werden: „Unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, und Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.“

Verwendet der Verkäufer eine unwirksame Klausel zur Begrenzung oder zum Ausschluss der Gewährleistung, kann der Käufer in vollem Umfang Sachmängelrechte geltend machen – also zwei Jahre lang.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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