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„…frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“ unwirksam!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 5. April 2007

Eine Widerrufsbelehrung im Internet, in der es heißt „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig. Das entschied jetzt das OLG Hamm mit Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 4 W 1/07.

Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass bereits „diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann“, führte das Gericht zur Begründung aus. Genau dies sei aber hier der Fall, da jeder Hinweis fehle, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht später in besonderer Textform erfolge und dass erst diese Belehrung den Fristenlauf auslöse.

Die Entscheidung stellt eine weitere Hürde für die Widerrufsbelehrung bei Online-Shops auf. Eine falsche Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und Kunden praktisch unbegrenzt die Möglichkeit zum Widerruf haben. Darüber hinaus drohen kostspielige Abmahnungen von Wettbewerbern.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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