Verkehrsrecht | Vertragsrecht

Ankaufangebot zum Restwert: Leasing-Streit vermeiden

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. April 2012

Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung kommt es häufig zum Streit, weil Händler und Leasingbank Nachzahlungen verlangen. Durch einen einfachen Schachzug kann der Leasingnehmer Nachforderungen einen Riegel vorschieben.

Er kann der Leasingbank verbindlich anbieten, das Fahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert inklusive Mehrwertsteuer zu kaufen. Die Leasingbank kann dann keine Differenz zum vereinbarten Restwert in Rechnung stellen.

Natürlich kommt diese Möglichkeit nur in Betracht, wenn der Leasingnehmer die entsprechenden finanziellen Mittel auftreiben kann und das Fahrzeug weiter nutzen will oder weiter verkaufen kann. Doch es ist häufig günstiger, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug ankauft und von privat weiter verkauft, als wenn die Leasingbank das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis an den Autohändler verkauft und dem Leasingnehmer die Differenz zum vereinbarten Restwert in Rechnung gestellt wird.

Durch das Ankaufangebot kann der Leasingnehmer einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Vertragsklauseln und die Höhe einer Nachzahlung aus dem Weg gehen.

Die Bank muss das Kaufangebot nicht annehmen. Solange es nicht angenommen ist, bleibt der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich zurück zu geben. Die Bank muss sich jedoch das Kaufangebot bei der Abrechnung entgegen halten lassen und kann dem Leasingnehmer keine Restwertdifferenz in Rechnung stellen, wenn sie das Fahrzeug anderweitig schlechter verkauft.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Leasingnehmer, sondern ein Dritter das Ankaufangebot unterbreitet, z.B. aus dem Familien- oder Bekanntenkreis des Leasingnehmers.

Falls Sie Probleme mit der Restwertabrechnung haben, bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung der Abrechnung an.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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