BGH: Auch Anfragen nach Waren und Dienstleistungen sind Werbung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 17. Juli 2008Mit zwei Urteilen (I ZR 75/06 – Royal Cars, I ZR 197/05 – FC Troschenreuth) vom 17.07.2008 hat der Bundesgerichtshof unterstrichen, dass unaufgeforderte E-Mails und Faxe sehr schnell als „Spam“, juristisch gesprochen unzumutbare Belästigung, angesehen werden können.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung per E-Mail oder Telefax verboten, wenn nicht das Einverständnis des Empfängers vorliegt.
Nach den Entscheidungen des BGH vom 17.07.2008 sind schon gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen als Werbung anzusehen.
Im einen Urteil des BGH, Az. I ZR 75/06 ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der per Fax einem Toyota-Neuwagenhändler sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen – neu oder gebraucht – bekundete.
Im anderen Urteil, Az. I ZR 197/05, hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.
In beiden Fällen sah der BGH die Anfragen als Werbung im Sinne des UWG an.
Im Fall der Fahrzeughändler wies der BGH die Klage dennoch ab, da der Neuwagenhändler auf seiner Internetseite seine Faxnummer veröffentlicht hatte und der BGH dies als konkludentes Einverständnis mit der Zusendung auch gewerblicher Kaufanfragen ansah. Die Veröffentlichung der Faxnummer und der E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.
Demgegenüber könne die Tatsache, dass der Fußballverein auf seiner Internetseite seine E-Mail-Adresse veröffentlicht hatte, nicht dahingehend verstanden werden, dass diese zur Entgegennahme einer Anfrage für Internet-Bannerwerbung bestimmt sei, denn Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Internetseite gehöre nicht zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins.
Die Rechtssprechung des BGH zeigt, dass beim Versand unaufgeforderter E-Mails und Faxe stets äußerste Vorsicht geboten ist, da der Begriff Werbung weit ausgelegt wird und nur in wenigen Ausnahmefällen ein stillschweigendes Einverständnis des Empfängers angenommen werden darf.
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