Umlage der „Betriebskosten“ im gewerblichen Mietvertrag umfasst alle denkbaren Betriebskosten i.S.d. § 2 BetrKV
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 20. August 2020Mit Urteil vom 08.04.2020 hat der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Senat des BGH entschieden, dass in einem gewerblichen Mietvertrag die individualvertragliche Umlage der „Betriebskosten“ ohne weitere Spezifizierung alle denkbaren Betriebskosten umfasst, die § 2 der BetrKV aufführt. Insoweit fehle es nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit.
Dies soll selbst dann der Fall sein, wenn sich im Katalog der aufgelisteten Kostenarten im Mietvertrag eine mit „insbesondere“ eingeleitete Aufzählung einzelner Kostenarten aus dem Katalog anschließt.
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