LG Berlin: Keine Restwertzahlung nach Werbung mit Kilometerabrechnung (Az. 7 O 159/12)

In einem von uns erstrittenen Urteil vom 30.05.2013, Az. 7 O 159/12, hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Restwertausgleichsklausel unwirksam ist, wenn der Leasingnehmer durch eine Anzeige mit Kilometerabrechnung geworben wurde. Die Klage der Toyota Leasing GmbH wurde abgewiesen. Der von uns vertretene Leasingnehmer muss nichts zahlen.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte schlossen im August 2008 unter Mitwirkung der XXX (fortan: Händlerin) einen Leasingvertrag nach einem am Computer vorausgefüllten Vordruck der Klägerin über einen bereits 12/2007 erstzugelassenen PKW Toyota Corolla Verso 2.2 D-4D 6-Gang Sol 7-Sitzer (fortan: Fahrzeug). In dem Ausdruck heißt es u. a.:

„B. Vertragsart

B.1 Restwertabrechung [X]

Restwert (netto) EUR 13.048,74 MwSt. (19 %) EUR 2.479,26 Gesamt (brutto) EUR 15.528,00

Der Leasing-Nehmer garantiert die Erzielung des Restwertes. Eine Nachbelastung kommt auf den Leasing-Nehmer nur zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liegt. ln allen anderen Fällen erhält der Leasing-Nehmer 75 % des Mehrerlöses erstattet. Der Leasing-Geber kann bei Abschluss eines Folgevertrages die restlichen 25 % als Leasing-Sonderzahlung anrechnen.

B.2 Abrechnung nach km [ ]
vereinbarte Gesamtfahrleistung Monate 36

Belastung je Mehr-km: Cent inkl. MwSt. Vergütung je Minder-km: Cent inkl. MwSt.“ Eine Abrechnung der gesamten Mehr- oder Minderkilometer findet nur statt, wenn die Über-/Unterschreitung mehr als 2500 km beträgt, und zwar einschließlich dieser 2.500 km.“

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der vereinbarten Leasing-Bedingungen, wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.

Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der Nutzungszeit zurück. Die DEKRA ermittelte in einem „Bewertungsgutachten / Rechendaten“ vom Oktober 2011 einen Händlereinkaufswert inkl. MwSt. von lediglich 10.050,00 EUR (Anlage K2). Für die Erstellung dieses Dokuments wandte die Klägerin 135,36 EUR auf. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 gab sie dem Beklagten Gelegenheit, bis zum 7. November 2011 einen Käufer zu benennen, der bereit sei, einen höheren Preis zu zahlen, anderenfalls werde man das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis brutto verkaufen (Anlage K3). Am 11. November 2011 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug für 10.050,00 EUR an die Händlerin und rechnete gegenüber dem Kläger einen Betrag von (15.528,00 EUR – 10.050,00 EUR =) 5.478,00 EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von 67,68 EUR ab.

Die Klägerin meint, die Vertragsgestaltung sei unbedenklich. Der Beklagte habe bei Vertragsabschluss – dies ist unstreitig – nicht gefragt, ob der Restwert realistisch sei oder wie ihn die Klägerin berechne. Es gehe nicht zu ihren Lasten, wenn wegen der Wirtschaftskrise der erwartete Erlös nicht erzielt werde. Der ermittelte Wert sei nicht zu beanstanden, weil ein Leasingunternehmen sich nicht als unbezahlter Autohändler zu betätigen habe. Einen höheren Wert habe der Beklagte auch nicht dargetan. Zinsen könne sie ab Fälligkeit der Schlussrate verlangen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.545,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er sei aufgrund einer Werbeanzeige an die Händlerin herangetreten, wonach ein Fahrzeug wie das geleaste mit den Konditionen „Leasingsonderzahlung: 0,- €, Laufzeit: 36 Monate, monatliche Rate: 199,-€, Gesamtlaufleistung 30.000 km, zzgl. Überführungskosten 735,-€“ annonciert gewesen sei (Anlage B1). Er sei daher- dies ist unstreitig – mit dem Fahrzeug nur 28.250 km gefahren. Mit einer Restwertklausel habe er nicht rechnen müssen. Der angesetzte Wert sei unrealistisch und darauf angelegt gewesen, ihn in eine Nachzahlung zu drängen. Die auf ihn zukommende Belastung sei nicht erkennbar gewesen. Auch sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eine Einigung zu versuchen, bevor sie das Gutachten beauftragte, jedenfalls hätte sie ihm das Fahrzeug zum Eigenerwerb anzubieten gehabt.

Die Klägerin bestreitet „die (…) Werbeanzeige des Autohauses“ sowie darüber hinaus mit Nichtwissen, dass keine Verhandlungen über den Restwertausgleich stattgefunden hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die geltend gemachte Ausgleichszahlung von 5.478,00 EUR nicht verlangen.

1. Soweit in der unterzeichneten Vertragsurkunde neben Leasingobjekt, Laufzeit und Leasingrate verzeichnet ist, dass der Leasing-Nehmer die Erzielung des Restwertes garantiert und daher eine Nachbelastung auf den Leasing-Nehmer zukomme, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liege, ist diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.

1.1. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB. Es steht schon angesichts der Gestaltung des Formulars nicht in Zweifel, dass die Klägerin, welche sich für den Abschluss der Händlerin bediente, dem Beklagten hier eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung bei Abschluss eines Vertrags stellte. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bildet oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen wird, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch eine Individualvereinbarung lässt sich nicht feststellen. Nach dem Vorbringen der Klägerin zur Vertragsanbahnung ist das Modell der Restwertabrechnung gerade nicht ausgehandelt worden.

1.2. Die Regelung ist ungeachtet der von dem Beklagten geleisteten Unterschrift unter die Vertragsurkunde nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie nach den bei Vertragsschluss obwaltenden Umständen so ungewöhnlich war, dass der Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchte, § 305c Abs. 1 BGB.

1.2.1. Die Klausel war für den Beklagten ungewöhnlich, weil sie von seinen Erwartungen abwich. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsabschlusses bestimmt. Das Ungewöhnliche bemisst sich dabei nach der Erwartung, die der redliche Verkehr auf Grundlage des Verhaltens der Parteien bei Vertragsschluss, etwa im Hinblick auf die vorangegangene Werbung (Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 305c, Rn. 3; Ulmer/Schäfer, in: Ulmer u. a., AGB-Recht, 11. Auflage 2011, § 305c BGB, Rn. 12, jeweils mwN.; s. a. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 – Vll ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 281) oder sonst den Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen hat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – lll ZR 118/03, MDR 2004, 344, Rn. 20 nach juris). Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen insbesondere in der Werbung erwarten kann, Gegenstand einer die Parteien bindenden Beschaffenheitsvereinbarung werden.

Hinsichtlich der hiesigen Vertragsanbahnung hat die Kammer indes davon auszugehen, dass der Beklagte durch eine Werbung der Händlerin zum Abschluss des Leasingvertrages gebracht worden ist, nach der er von einem Leasingvertrag mit reiner Kilometerabrechnung ausgehen und insbesondere mit einem so erheblichen Restwertrisiko, wie es sich vorliegend verwirklicht hat, nicht zu rechnen brauchte. Der Beklagte hat hierzu die Werbeanzeige vorgelegt, in welcher offensichtlich ein Leasingangebot mit Kilometerabrechnung beworben wird und in der von einer Restwertgarantie nicht die Rede ist (Anlage B1).

Soweit die Klägerin ,die Werbeanzeige des Autohauses“ bestreitet, ist dies prozessual ohne Wirkung. Es ist schon nicht ersichtlich, ob denn das Erscheinen der Werbeanzeige oder die Deckung mit dem Angebot oder gar die Echtheit der vorgelegten Kopie bestritten werden soll. Selbst wenn das Bestreiten – vor dem Hintergrund der klägerischen Rechtsposition – dahin gehend zu konkretisieren sein sollte, dass bestritten werde, dass der Beklagte durch eine solche Anzeige zum Vertragsschluss gebracht worden sei, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Dabei käme es noch nicht einmal auf den – allerdings von dem Beklagten zu Recht hervorgehobenen – Umstand an, dass bei einer arbeitsteiligen Organisation ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erst dann statthaft ist, wenn die Partei in dem ihrem Zugriff unterliegenden Unternehmensbereich keine Erkundigungen einziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209f; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 138, Rn. 16, jeweils mwN.). Insoweit gehören nicht nur die Händlerin und die Klägerin zur selben Marke. Vielmehr wird in der Anlage B1 ausdrücklich ein „Angebot der Toyota Leasing GmbH“ beworben. Es ist schwer vorstellbar, dass dies ohne Veranlassung der Klägerin geschehen sein soll. Jedenfalls hierzu hätte sich die Klägerin äußern können und müssen.

Selbst ein – unterstellt- zulässiges, schlichtes Bestreiten brächte zudem das Vorbringen des Beklagten nicht zu Fall. Anlass zur Annahme einer Fälschung hat die Kammer nicht. Zudem hat der Beklagte ein Fahrzeug exakt des beworbenen Typs „Corolla Verso 2.2 D-4D 6-Gang Sol 7-Sitzer“ mit einer Tageszulassung im Dezember 2007 geleast, wobei auch alle weiteren Individualisierungsmerkmale aus der Anzeige Anlage B1 denen in der Anlage K1 entsprechen. Auch die zeitlichen Zusammenhänge sind stimmig. Die gerichtsbekannt im Jahr 1976 in Berlin gegründete Händlerin war im Jahr 2008 seit 32 Jahren tätig, was der Angabe auf der Anzeige entspricht. Am Tag des Vertragsschlusses waren in Berlin Sommerferien, worauf die Anzeige Bezug nimmt. Es ist schließlich nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, wie der Beklagte im Jahr 2011/12 in den Besitz einer Jahre alten Werbeanzeige der Händlerin aus einem Printmedium kommen sollte, wenn nicht vor dem Hintergrund, dass er von dieser wusste und sie ihn zum Abschluss des hiesigen Vertrages bewegt hatte. Insoweit hätte die Klägerin Anhaltspunkte dafür vorzutragen gehabt, weshalb ein derartiger Zusammenhang, der nach dem Sachvortrag auf der Hand liegt, ausnahmsweise nicht anzunehmen sei.

1.2.2. ln Würdigung der Vertragsanbahnung hat die Kammer weiter davon auszugehen, dass ein gewöhnlicher Verbraucher in der Rolle des Beklagten, der in der geschehenen Weise geworben worden war, mit einer Restwerthaftung den Umständen nach nicht zu rechnen brauchte.

lnsoweit gilt allerdings ein generalisierender Maßstab und es wird eine Klausel danach nicht überraschend sein, die auf einem Formular so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (Grüneberg, aaO., Rn. 4, mwN.). Vorliegend käme hinzu, dass die Klausel mit dem fett gedruckten Passus „Der Leasing-Nehmer garantiert die Erzielung des Restwertes.“ beginnt, was zumindest einen gewissen Aufmerksamkeitswert hat. Andererseits ist auf die allgemeinen Erkenntnismöglichkeiten nur so lange abzustellen, als nicht der Vertragspartner besonderen Anlass hat, mit einer Klausel wie der verwendeten nicht rechnen zu müssen (BGH, Urteil vom 9. April 1987 – lll ZR 84/86, MDR 1987, 822, Rn. 15 nach juris). Nachdem aber das beworbene Angebot im Übrigen wie aus der Anzeige ersichtlich vereinbart worden ist, brauchte ein Kunde in der Rolle des Beklagten angesichts der auf einen anderen Vertragstyp ausgerichteten Werbung nicht mit einer entsprechenden Klausel in dem ihm zur Unterschrift vorgelegten Formular zu rechnen. Nicht nur die Fahrzeugdaten, sondern auch die Laufzeit des Leasingvertrages und die Ratenhöhe entsprechen exakt dem Werbeangebot, welches bereits alle wesentlichen Vertragspflichten der Parteien enthielt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Anlass zu der Annahme gehabt hätte, dass ihm hiervon abweichend Nachteile drohten. Dass in dem Anbahnungsgespräch über eine Restwerthaftung gesprochen worden wäre, behauptet die Klägerin bereits nicht. lnsoweit hat auch der Umstand lndizwirkung, dass der Beklagte tatsächlich nicht mehr als die nach der Anzeige ohne Zuzahlung statthaften 30.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist, obwohl das bei einer Restwertabrechnung allenfalls indirekt von Bedeutung gewesen wäre.

Bei alledem noch nicht berücksichtigt ist der Umstand, dass in dem Vertragsformular die Laufzeit „Monate 36“ im Bereich „Abrechnung nach km“ eingetragen ist, so dass auch dadurch die vermeintlich eindeutige Anordnung der Restwertklausel relativiert und ins Undeutliche gezogen wird. Kann schon der nicht mit den Usancen vertraute Verbraucher, der sich einem geschäftserfahrenen Händler gegenüber sieht, allein aus dem hinter „Abrechnung nach km“ fehlenden Häkchen erschließen, dass etwas anderes als das Beworbene vereinbart werden soll, wird dieses Indiz weiter dadurch abgeschwächt, dass im eigentlich nicht vereinbarten Bereich der „Abrechnung nach km“ eine wesentliche Vertragsangabe, nämlich die Laufzeit, eingetragen wird. lm Hinblick auf den Vorrang der Einbeziehung bedarf nicht der Vertiefung, inwiefern diese die Grenzen zwischen beiden Vertragstypen verwischende Gestaltung intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre.

2. Eine andere Rechtsgrundlage für den Restwertausgleich ist nicht ersichtlich. insbesondere ist der Beklagte durch eine etwaige Wertdifferenz nicht etwa im Sinne der §§ 812 ff. BGB bereichert. Es kommt auch nicht darauf an, welche Rechte die Klägerin im Falle der Kilometerabrechnung inne hätte, nachdem eine solche zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist.

II.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die hälftige Erstattung der durch die Befassung der DEKRA entstandenen Kosten von 135,36 EUR, mithin von 67,68 EUR verlangen. Soweit Ziffer XVl. Nr. 3 Satz 5 der vereinbarten Leasing-Bedingungen (fortan: ALB) dies vorsehen, sind dennoch die Voraussetzungen einer Kostenüberwälzung nicht erfüllt.

Es bestand schon deswegen kein gehöriger Anlass für die Klägerin zu derartigen Feststellungen, weil die Abrede über eine mögliche Nachbelastung mit einer etwaigen Differenz zwischen Restwert und Veräußerungserlös nicht Vertragsbestandteil geworden war. Insoweit kann auf die Ausführungen zu oben l. der Entscheidungsgründe verwiesen werden.

Aber selbst wenn es auf das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach nicht ankäme, wäre ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entstanden. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Befassung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Ziffer XVI. Nr. 3 Satz 4 ALB erst für den Fall vereinbart war, wenn sich die Vertragspartner über den Wert des Fahrzeuges nicht einigen können. Dass indes die Parteien den Versuch einer solchen Einigung unternommen hätte, ist ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass eine solche absehbar aussichtslos gewesen wäre. Untauglich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, die Klägerin bestreite mit Nichtwissen, dass keine Verhandlungen über den Restwertausgleich stattgefunden hätten. Insoweit handelt es sich um Vorgänge im ureigenen Geschäftsbereich, über die sich die Klägerin nicht mit Nichtwissen erklären kann, § 138 Abs. 4 ZPO.

Fehl geht auch die Annahme, der Beklagte müsse Nichtverhandlungen beweisen, um nicht mit Kosten der Sachverständigenbefassung belastet zu werden. Vielmehr geht Ziffer XVI. Nr. 3 ALB ersichtlich davon aus, dass nach Rücknahme des Fahrzeuges eine eigene Einschätzung der Klägerin erfolgt und diese mit dem Kunden erörtert wird. Wenn dies aus Bequemlichkeit nicht durchgeführt wird, belastet die Klägerin im Ergebnis den Beklagten mit Kosten für eine Aufgabe, die sie zunächst und bis zum Entstehen einer Streitigkeit selbst zu tragen hätte. Dies sieht indes Ziffer XVl. Nr. 3 Satz 4 ALB nicht vor. Wenn die Klausel derartiges vorsähe, wäre sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, weist die gesetzliche Regelung dem Aufgabenkreis des Unternehmers selbst dann zu, wenn dies auf vertragswidrigem Verhalten des Kunden beruht (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570). Vorliegend ist indes noch nicht einmal ersichtlich, dass sich der Beklagte in diesem Sinne vertragswidrig verhalten hätte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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