Ist dein Anteil noch so klein, so kannst du doch ein Erbe sein
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Juli 2020Die Erblasserin setzte durch ein Testament zu 80 % fünf Geschwister und zu 20 % 13 Organisationen als Erben ein.
Das Amtsgericht als Nachlassgericht sah die fünf Verwandten als Erben zu je 1/5 an und legte die Einsetzung der 13 Organisationen als Vermächtnisse aus. Würden auch die Organisationen mit ihren minimalen Anteilen von je 1/65 = 1,54 % als Erben angesehen, würde das dazu führen, dass die zum Nachlass gehörende Immobilie aufgrund der vielen Miteigentümer praktisch nur mit erheblichen Schwierigkeiten veräußerbar oder verwertbar wäre.
Auf die Beschwerde der Organisationen hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Erblasserin das Testament anders gemeint habe, als sie es geschrieben hat. Für die Annahme, dass die Erblasserin nicht so viele Erben habe einsetzen wollen, da dies unpraktikabel sei, fänden sich im Testament keine Anhaltspunkte. Die Ansicht des Nachlassgerichts, dass die Geschwister zu je 1/5 Erben seien, stünde im Gegensatz zur Anordnung der Erblasserin, die den Geschwistern im Testament nur einen Anteil von je 16 % zugewiesen habe (80 % / 5).
(OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 31 Wx 164/18 –, juris)
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