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Ratgeber: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflage

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 3. April 2013

Häufig bietet die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen, so auch aktuell im Ermittlungsverfahren gegen den zurückgetretenen Bundespräsidenten Christian Wulff. Der Beschuldigte steht dann vor einer schwierigen Wahl: Zähneknirschend zahlen oder ein Gerichtsverfahren riskieren, um dort um einen Freispruch zu kämpfen?

Die Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ist in § 153a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach ist die Einstellung nur mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten möglich.

Verweigern Gericht oder Beschuldigter die Zustimmung, wird die Staatsanwaltschaft in der Regel Anklage erheben. Im folgenden Gerichtsverfahren wird dann durch Beweisaufnahme und rechtliche Würdigung durch das Gericht geklärt, ob der Angeklagte schuldig und damit zu verurteilen ist, oder ob er unschuldig und damit freizusprechen ist.

Die Hauptverhandlung ist für den Angeklagten mit vielfältigen Belastungen verbunden. Es entstehen Anwaltskosten, die nur bei einem Freispruch vom Staat teilweise zurückerstattet werden. Die Hauptverhandlung ist in der Regel öffentlich. Der Angeklagte wird also mit der angeblichen Tat in Verbindung gebracht, selbst wenn er sie nicht begangen hat. Die Vorbereitung der Verhandlung und die Verhandlung selbst können sehr zeitaufwändig sein und den Angeklagten beruflich einschränken.

Im Falle einer Verurteilung droht in der Regel eine Strafe, die den Angeklagten härter trifft als die für die Einstellung angebotene Auflage oder Weisung. Darüber hinaus werden dem Angeklagten die Verfahrenskosten auferlegt, insbesondere die Kosten von Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten.

Einstellung ist kein Schuldanerkenntnis

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zählt nicht als Schuldspruch. Sie setzt ein Schuldeingeständnis des Beschuldigten weder voraus, noch kann seine Zustimmung zur Einstellung als Schuldeingeständnis gewertet werden. Der Beschuldigte gilt also als unschuldig und nicht vorbestraft.

Auflage oder Weisung

In den meisten Fällen macht die Staatsanwaltschaft die Einstellung von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig. Allerdings sieht § 153a Abs. 1 S. 2 StPO weitere Möglichkeiten für Auflagen oder Weisungen vor. So kann die Zahlung an einer gemeinnützige Einrichtung angeordnet werden, die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder – bei Verkehrsstraftaten – an einem Aufbauseminar für Verkehrsteilnehmer. Drogenabhängigen wird häufig die Teilnahme an einer Entziehungskur zur Auflage gemacht.

Einstellung auch im Fall von Christian Wulff rechtlich möglich

Entscheidend ist, dass die angeordneten Auflagen und Weisungen im konkreten Fall geeignet sein müssen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Eine Einstellung ist also nicht möglich, wenn die Strafverfolgung notwendig ist, um den Täter zur Verhaltensänderung zu bewegen. Ebenso ist sie nicht möglich, wenn sie nötig ist, um das Verhalten in der Öffentlichkeit als strafwürdig zu präsentieren, um Hintergründe der Tat aufzuklären oder wegen der Stellung des Opfers im öffentlichen Leben.

Hingegen steht der Einstellung nicht entgegen, dass der Beschuldigte prominent ist – wie im Fall von Christian Wulff. Denn mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht vereinbar, einen Beschuldigten härter zu verfolgen, nur weil er prominent ist.

Schwere der Schuld darf nicht entgegen stehen

außerdem darf der Einstellung nicht die Schwere der Schuld entgegen stehen. Das Maß der Schuld sollte im Vergleich mit Vergehen gleicher Art unterdurchschnittlich sein. Die voraussichtliche Strafe müsste im untersten Bereich des Strafrahmens liegen, der für den Straftatbestand vorgesehen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der Tatausführung, die verschuldeten Tatfolgen, das Maß der Pflichtwidrigkeit und die Frage, ob der Beschuldigte Erst- oder Wiederholungstäter ist.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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