Neues Wettbewerbsrecht (UWG) am 30.12.2008 in Kraft getreten
Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 24. März 2009Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Mit der Änderung wird die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt und unter anderem eine schwarze Liste mit 30 verbotenen Geschäftspraktiken eingeführt.
Das UWG knüpft nun nicht mehr an eine Wettbewerbshandlung an, sondern betrifft sämtliche unlautere Geschäftspraktiken.
Unter diesem weiten Begriff ist jede Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise einschließlich Werbemaßnahmen eines Gewerbetreibenden zu verstehen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an den Verbraucher zusammenhängt. Damit sind sämtliche vor- und nachvertraglichen Verhaltensweisen erfasst.
So ist auch klargestellt, dass rechtswidrige AGB-Klauseln stets abmahnfähig sind, unabhängig davon, ob sie vorvertraglich oder erst nach Vertragsschluss Wirkung entfalten.
In § 5 a Abs. 3 UWG sind eine Reihe von Informationspflichten festgelegt, deren Missachtung künftig stets wettbewerbswidrig ist.
Aufgrund der Regelung in § 5 a Abs. 4 UWG sind sämtliche in EU-Richtlinien und deren Umsetzungen in deutsches Recht vorgeschriebene Verbraucherinformationen lückenlos zu beachten, da jeder Verstoß wettbewerbswidrig ist.
Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich nunmehr eine Liste mit 30 unzulässigen Geschäftspraktiken, die stets als Wettbewerbsverstoß anzusehen sind.
Hervorzuheben ist unter anderem das in Nr. 10 verankerte Verbot, gesetzliche Rechte des Verbrauchers als eine Besonderheit des Angebots hervorzuheben. Eine hervorgehobene Werbung mit Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht ist damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähig und sollte vermieden werden.
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