Angriffspunkte gegen Toyota-Restwertklausel

Bei Restwert-Leasingverträgen muss der Kunde nachzahlen, wenn das Fahrzeug zum Vertragsende nicht den kalkulierten Restwert erreicht. Bei der von der Toyota Leasing GmbH verwendeten Klausel bestehen jedoch Zweifel an der Wirksamkeit.

Marktrisiko wird auf Kunden abgewälzt

Beim Restwert-Leasing übernimmt der Kunde nicht nur die Haftung für den Zustand des Fahrzeugs, sondern auch für die Situation des Gebrauchtwagenmarktes zum Ende der Leasingzeit. Denn er soll garantieren, dass das Fahrzeug von der Leasingbank zum Ende der Vertragszeit zu dem kalkulierten Restwert verkauft werden kann. Wird dieser Preis nicht erreicht, muss der Kunde nachzahlen.

Dies nennt der Auto-Experte Professor Ferdinand Dudenhöffer „mehr als unfair“, weil ein Kunde nicht einschätzen kann, welcher Preis in zwei, drei oder vier Jahren für das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt zu erzielen ist.

Juristisch ist zu berücksichtigen, dass die Restwertgarantie einem Kaufangebot zu einem bestimmten Preis vergleichbar ist. Nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 147 Abs. 2, 306a BGB dürfte dem Kunden eine so langfristige Bindung nicht abverlangt werden.

Die Hersteller und Händler haben aufgrund ihrer Erfahrung bessere Prognosemöglichkeiten und können den Markt sogar beeinflussen.

Überhöhte Restwertkalkulation

Beim Restwert-Leasing wird das Fahrzeug durch die Kombination von anfänglicher Sonderzahlung, Leasingraten und Restwert finanziert.

In vielen Fällen werden unrealistisch hohe Restwerte angesetzt, um ein Fahrzeug mit niedrigeren Leasingraten anbieten zu können.

Auf diese Weise wird der Kunde über die wahre wirtschaftliche Belastung des Leasings getäuscht. Auf ihn kommt eine Nachzahlung zu, wenn das Fahrzeug zum Vertragsende nicht den kalkulierten Restwert erreicht.

Aktuelle Durchschnittswerte von Fahrzeugen lassen sich bei der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) abrufen.

Hausgemachter Preisverfall

Laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe haben die Hersteller selbst zu fallenden Preisen beigetragen, indem sie „den Markt mit Fahrzeugen überdrückt“ haben, also mehr Fahrzeuge produzierten und anboten, als Nachfrage bestand. Zu Recht hält der Verband Restwertgarantieklauseln für unwirksam, weil die Hersteller mit ihnen selbst geschaffene Risiken auf die Kunden abwälzen.

Warnhinweise erforderlich

Die Rechtsprechung fordert bei Restwert-Leasingverträgen deutliche Warnhinweise, damit den Kunden die Gefährlichkeit der Vertragskonstruktion vor Augen geführt wird.

Die Vertragsformulare vieler Hersteller erfüllen diese Voraussetzung nicht, sondern versuchen, das Problem zu verstecken.

  • Warnhinweise werden nicht hervorgehoben, sondern in verkleinerter Schrift gedruckt.
  • Es fehlt ein Hinweis, dass der Kunde nicht nur für den Zustand seines Fahrzeugs haftet, sondern das Marktrisiko übernehmen soll.
  • Statt verständlich auf die Gefahr der Nachzahlung hinzuweisen, wird juristisch-verklausuliert nur von Restwertgarantie gesprochen.
  • Die Wahrscheinlichkeit der Nachzahlung wird verharmlost.

Toyota-Verträge mangelhaft

Die Toyota Leasing GmbH verwendet in ihren Verträgen folgende Erläuterung:

„Der Leasing-Nehmer garantiert die Erzielung des Restwertes. Eine Nachbelastung kommt auf den Leasing-Nehmer nur zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liegt. In allen anderen Fällen erhält der Leasing-Nehmer 75 % des Mehrerlöses erstattet. Der Leasing-Geber kann bei Abschluss eines Folgevertrages die restlichen 25 % als Leasing-Sonderzahlung anrechnen.“

Der Text erweckt den Anschein, als sei die Restwertgarantie für den Kunden überwiegend positiv.

Durch die Formulierung „nur“ wird so getan, als sei die Nichterreichung des Restwertes ein Ausnahmefall.

Die Formulierung „in allen anderen Fällen“ erweckt den Anschein, als gäbe es eine Vielzahl von Fällen, in denen der Kunde noch Geld erhält. Bei der Abwicklung eines Restwert-Leasingvertrages sind nur drei Fälle denkbar: Der Restwert wird nicht erreicht, der Restwert wird erreicht, der Restwert wird überschritten. Nur im letzten Fall, also nur in einem von drei denkbaren Fällen, bekommt der Kunde Geld zurück.

Der Text stellt keinen Warnhinweis dar, sondern verharmlost und vertuscht die erheblichen Risiken.

Dies führt nach meiner Auffassung dazu, dass die Restwertgarantieklausel in den Restwert-Leasingverträgen von Toyota unwirksam ist und die Kunden keine Nachzahlung leisten müssen.

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