Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters contra „Opfergrenze“ des Vermieters
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 4. Mai 2010Weist die vom Mieter angemietete Mietsache einen Mangel auf, so ist grundsätzlich der Vermieter zur Beseitigung des Mangels verpflichtet, sofern der Mieter den Mangel nicht selbst herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass der Vermieter sich nicht darauf berufen kann, die Beseitigung eines Mangels sei zu teuer, da die Pflicht zur Erhaltung des vertraglich vereinbarten Zustandes (Soll-Beschaffenheit) ihm grundsätzlich obliegt.
In einem Urteil vom 21.04.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 131/09) nunmehr allerdings entschieden, dass diese Pflicht nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann.
Der Vermieter soll danach die Beseitigung von Mängeln verweigern können, wenn der erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreite. Wo genau diese verlaufe, sei von Fall zu Fall wertend zu ermitteln. Hierbei müssten alle Umstände des konkreten Falles gewertet werden. Es dürfe kein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter und dem Wert des Gebäudes andererseits entstehen.
Im zu entscheidenden Fall waren Sanierungskosten von € 95.000,– ermittelt worden bei einem Verkehrswert des Gebäudes von € 28.000,–. Offen gelassen hat der BGH allerdings, ab welchem prozentualen Verhältnis von Kosten und Nutzen das Missverhältnis krass ist. In der Tat wird erst eine Betrachtung aller Begleitumstände eine derartige Wertung zulassen.
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