Mietrecht

Ungeahnter Geldregen?

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 13. April 2010

Im Zuge der Neugestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Abrechnungsfrist für den Vermieter von Wohnraum hinsichtlich der Betriebskosten hat der Gesetzgeber bestimmt, dass über die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen binnen eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet und dem Mieter eine Abrechnung zugestellt werden muss , andernfalls der Vermieter mit Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen ist (vgl. § 556 Abs.3 BGB). Aus der unterlassenen Abrechnung hat die Rechtsprechung in Gestalt des BGH zwei  interessante  Konsequenzen gezogen:

1.) während der Fortdauer des Mietverhältnisses darf der Mieter die weiteren Vorauszahlungen auf die Betriebskosten bis zur Höhe der fehlenden Abrechnungen so lange zurückbehalten, bis die fehlenden Abrechnungen erstellt werden, da nur dann der Mieter prüfen kann, ob seine bisherigen Vorauszahlungen verbraucht wurden.

2.) nach Beendigung des Mietverhältnisses entfällt die Möglichkeit der Zurückbehaltung der weiteren Vorauszahlungen, da solche nicht mehr geschuldet werden. Um den Mieter nicht in die ggf. kostenträchtige und langwierige Verpflichtung zu treiben, auf Erteilung der Abrechnungen zu klagen, hat der BGH entschieden, dass dem Mieter des beendeten Mietverhältnisses bei nicht erteilten Abrechnungen das Recht zusteht, sämtliche in dem nicht abgerechneten Zeitraum erbrachten Vorauszahlungen ohne Vorwarnung klageweise von dem Vermieter zurückzufordern! Dieser Klage kann sich der Vermieter nur dadurch erwehren, dass er im Verfahren die Abrechnung nachholt, um so zumindest nachzuweisen, dass die Vorauszahlungen verbraucht wurden. Ist die Abrechnungsperiode älter als ein Jahr, kann er in diesem Verfahren allerdings keine Nachforderungen beanspruchen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt in jedem Falle der Vermieter, da er den Prozeß verursacht hat!

Fazit: Eine für den Mieter relativ gefahrlose Klage, da sich das Kostenrisiko einzig darauf beschränkt, dass der Vermieter die Kosten des verlorenen Verfahrens aus Gründen der mangelden Solvenz nicht tragen kann und der Mieter als Kläger hierauf sitzen bleibt. Die Option ist allerdings, ggf. alle Vorauszahlungen zurückzuerhalten, falls dem Vermieter die Abrechnung auch im Verfahren nicht gelingt! Bei einer monatlichen Vorauszahlung von z.B. € 200,– und zwei nicht abgerechneten Jahren ein möglicher Erstattungsbetrag von immerhin € 4.800,–!!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

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