Eigenbedarf – leichter gemacht !
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 3. Februar 2010Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aus Gründen des Eigenbedarfes war dem Vermieter bislang nur dann möglich, wenn er die Wohnung für sich selbst oder ein enges Familienmitglied oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person (z.B. Pflegepersonal) benötigte. Nunmehr hat der für Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Kreis der Bedarfspersonen, also derer, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, weiter gezogen. Während der Kreis bislang im Wesentlichen auf Kinder, Eltern und Geschwister begrenzt war, hat der BGH nunmehr auch Nichten und Neffen als Familienangehörige i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB angesehen und dazu ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder so eng mit dem Vermieter verbunden sind, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine besondere persönliche oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
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