Erbrecht

Erbe nicht überstürzt ausschlagen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. Februar 2019

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, weil er vage vermutet oder spekuliert, dass der Nachlass überschuldet ist, so kann er diese Entscheidung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sich der Nachlass später als werthaltig herausstellt.

Ausschlagungsfrist sechs Wochen

Erfährt der Erbe vom Erbfall und seinem Berufungsgrund (Testament, Erbvertrag oder gesetzliches Erbrecht), hat er ab diesem Zeitpunkt sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen, ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.

Durch diese Frist fühlen sich viele Erben unter Druck gesetzt, die Erbschaft auszuschlagen, wenn sie Nachlassverbindlichkeiten befürchten. Denn meist ist es nicht möglich, den genauen Nachlassbestand vor Ablauf der Ausschlagungsfrist zu klären.

Anfechtung

Schlägt der Erbe die Erbschaft irrtümlich aus, weil er die konkrete Vorstellung hat, dass der Nachlass überschuldet sei, sich hinterher jedoch herausstellt, dass der Nachlass werthaltig ist, kann der Erbe seine Ausschlagungserklärung anfechten. Die erfolgreich angefochtene Ausschlagungserklärung gilt als nicht abgegeben. Folge ist, dass die Erbschaft als angenommen gilt.

Gleiches gilt, wenn der Erbe die Erbschaft irrtümlich annimmt, indem er ausdrücklich die Annahme erklärt oder einfach die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, weil er die konkrete Vorstellung hat, dass der Nachlass werthaltig sei, sich hinterher jedoch herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. In dem Fall kann der Erbe die Annahme anfechten mit der Folge, kein Erbe zu sein und für die Verbindlichkeiten nicht zu haften.

Die Anfechtung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Irrtum erklärt werden. Die Anfechtung bedarf derselben Form wie die Ausschlagung: Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) erklärt werden.

Irrtum

Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegt jedoch nur vor, wenn die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft aufgrund konkreter Vorstellungen erfolgte. Ist dem Erben bewusst, dass er auf Grundlager bloßer Vermutungen oder Spekulation handelt, kann er sich später nicht auf einen Irrtum berufen.

Fall des OLG Düsseldorf

In einem Fall des OLG Düsseldorf erklärte die Erbin innerhalb der Sechswochenfrist gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift, die angefallene Erbschaft schlage sie aus jedem Berufungsgrund aus; der Nachlass sei ihr nicht bekannt.

Nachdem sich herausstellte, dass der Nachlass 11.000,00 Euro Barvermögen umfasste, erklärte sie durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung; sie sei irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen.

Das OLG Düsseldorf sah die Anfechtung als unwirksam an, da kein Anfechtungsgrund vorgelegen habe:

„Wer bewusst bestimmte Umstände als lediglich möglich betrachtet und dieses Vorstellungsbild handlungsleitend sein lässt, der verhält sich aufgrund Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bilden. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch weder im allgemeinen, noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung. Dies findet allgemein seine Rechtfertigung im Gesichtspunkt der Rechtssicherheit; im besagten erbrechtlichen Zusammenhang ist zudem der Gefahr zu begegnen, durch eine zu großzügige Berücksichtigung reiner Motivirrtümer faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene weitere Form der Haftungsbeschränkung eines Erben zu schaffen, nämlich eine sozusagen einstweilige Ausschlagung bis zur abschließenden Klärung der Vermögensverhältnisse (entwickeln sich die Erkenntnisse negativ, belässt der Erbprätendent es bei der erklärten Ausschlagung, entwickeln sie sich günstig, ficht er seine Ausschlagung an).“

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18 –, Rn. 20, juris)

Fazit

Bei der Ausschlagung ist Vorsicht angebracht. Insbesondere sind unbedachte und überflüssige Formulierungen bei der Ausschlagung zu vermeiden. Zudem sollte der Erbe bedenken, dasss alternativ zur Ausschlagung noch andere Instrumente zur Verfügung stehen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und nicht mit dem eigenen Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten herangezogen zu werden. Zu diesen Instrumenten gehören die Nachlasspflegschaft, das Aufgebot der Nachlassgläubiger, die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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