Zivilprozessrecht

Zeuge vom Hörensagen ist zulässiges Beweismittel

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 17. Oktober 2018

Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Zeuge vom Hörensagen nicht als unzulässiges Beweismittel abgelehnt werden. Das Gericht kann die Unsicherheit dieses Beweismittels in der Beweiswürdigung berücksichtigen.

Dazu führte der BGH im Beschluss vom 1. März 2018, Aktenzeichen IX ZR 179/17, aus:

Davon abgesehen ist das Beweismittel entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht deshalb ungeeignet, weil es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, weil er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll.

Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind.

Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 – XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79 Rn. 21 mwN).

Mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen wird nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 – III ZR 29/83, NJW 1984, 2039, 2040; vom 2. Mai 1990 – IV ZR 310/88, NJW-RR 1990, 1276).

Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 90).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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