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Transportverweigerung im Rettungsdienst – Wenn der Patient nicht mit will

Rechtsanwältin Verena Daniels am 17. Januar 2018

Immer wieder hört und liest man von Angriffen auf Rettungsdienste, Polizisten und Feuerwehrleute.

Ein besonderer Fall ist es, wenn der Patient selbst sich gegen die Erste Hilfe sträubt.

Dann gilt: Nach § 630d Abs. 1 BGB ist vor jeder medizinischen Maßnahme eine Einwilligung des Patienten einzuholen. Verweigert der Patient eine solche, ist dies grundsätzlich verbindlich und medizinische Maßnahmen haben zu unterbleiben.

Maßgeblich ist in dieser Situation, ob der Patient grundsätzlich und in der konkreten Situation in der Lage ist, Entscheidungen über seinen Gesundheitszustand zu treffen. Generell einwilligungsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Entwicklungsstand entscheidend) oder wer an einer psychischen Beeinträchtigung (Demenz, geistige Behinderung, Psychosen etc.) leidet. Bei einem bewusstlosen Patienten ist davon auszugehen, dass er versorgt werden möchte.

Im Übrigen empfiehlt es sich, hierzu Feststellungen zu treffen und diese zu dokumentieren:

(1)       Prüfen Sie, ob der Patient persönlich, zeitlich, örtlich, situativ orientiert ist.

(2)       Prüfen Sie das Fehlen von Anhaltspunkten für eine akute neurologische oder psychiatrische Erkrankung oder eine Intoxikation.

Haben Sie sich von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten überzeugt, müssen Sie ihm erklären,

(1)       welche Verletzung oder Erkrankung bei ihm möglicherweise vorliegt und

(2)       was im schlimmsten Fall die Folgen seiner Ablehnung sind.

Die Aufklärung des verweigernden Patienten kann durch das Rettungspersonal erfolgen, sofern es zur Durchführung der eigentlich notwendigen Maßnahme ausgebildet ist. Das ärztliche Berufsrecht ist für Rettungsfachpersonal nicht bindend. Allerdings kann eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung ebenso eine fehlerhafte Behandlung begründen.

Die meisten Einsatzprotokolle sehen auf der Rückseite ein Feld vor, auf dem der Patient und Zeugen nochmals ausdrücklich die Aufklärung und Ablehnung dokumentieren können. Sofern der Patient sich weigert das Formular zu unterzeichnen (er kann hierzu nicht gezwungen werden), muss die sonstige Dokumentation und ggf. die Unterschrift von unbeteiligten Zeugen (wichtig: die Personalien dieser Zeugen aufnehmen und die Schweigepflicht beachten!) ausreichen.

Ist der Patient einwilligungsfähig und ordnungsgemäß aufgeklärt, kann er die Versorgung und den Transport ablehnen. Wichtig: eine Versorgung gegen den Willen des Patienten kann in diesem Fall den Tatbestand einer Körperverletzung oder einer Nötigung erfüllen. Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof, dass das Rettungsdienstpersonal Versuche unternimmt, den Patienten davon zu überzeugen, seine Weigerung aufzugeben. Diese Versuche sollten ebenfalls dokumentiert werden.

Bestehen dagegen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, sollte der Notarzt und ggf. auch die Polizei hinzugezogen werden.

Was tun wenn der Patient oder Angehörige nachträglich Vorwürfe erheben und die Schuld beim Rettungspersonal suchen?

Aufgrund der Garantenstellung des Rettungspersonals (§ 13 StGB) steht das Unterlassen einer Versorgung einem aktiven Tun gleich, also als hätte das Personal dem Patienten selbst aktiv geschadet. Der Vorwurf wird daher nicht nur eine unterlassene Hilfeleistung, sondern eine Körperverletzung und ggf. sogar eine fahrlässige Tötung sein.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Träger des Rettungsdienstes Ersatzansprüche gegen den betroffenen Mitarbeiter persönlich geltend machen. Schließlich drohen arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung. Daher empfiehlt es sich, gegenüber Ermittlungsbehörden keine Angaben zu machen und frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine vollständige Dokumentation mit unterzeichneter Ablehnungserklärung ist dann Gold wert. Das Rettungsdienstpersonal sollte daher auch im ganz eigenen Interesse besonderen Wert auf eine ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation legen.

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