Familienrecht | Steuerrecht

Kosten einer Scheidung nicht mehr steuerlich abziehbar

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 16. August 2017

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren können nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.05.2017, Az.: VI R 9/16. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung im Jahr 2013, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gelten, außer sie bedeuten eine existenzgefährdende Belastung.

Einige Finanzgerichte hatten eine Existenzgefährdung durch Scheidungskosten bejaht. Dem hat der BFH nun aber einen Riegel vorgeschoben.

Die Pressemitteilung Nr. 53/17 des BFH vom 16.08.2017 dazu im Wortlaut:

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Urteil vom 18.5.2017   VI R 9/16

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

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Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
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