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Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. Januar 2011

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 2001 entschieden (BAG v. 20.02.2001 – 9 AZR 44/00), dass es zur freien Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers gehöre, ob er das Zeugnis mit einem Schlusssatz abschließt oder eben nicht.
Dagegen wendet sich nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 974/10) mit Urteil vom 3.11.2010. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat bereits häufiger eine „Rechtsprechungswende“ eingeläutet und sie versucht dies mit der genannten Entscheidung erneut. Gute Gründe sprechen gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Das Fehlen einer Schluss­formulierung, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg für den weiteren Berufsweg wünscht, dürfte eine nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung darstellen. Insbesondere dann, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein „befriedigend“ signifikant hinausgeht. Mit einem ohne abschließende freundliche Schlussfloskel ausgestellten Zeugnis genüge der Arbeitgeber nicht dem allgemeinen zeugnisrechtlichen „Wohlwollensgebot“. Danach muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BAG v. 21.06.2005 – 9 AZR 352/04).

Eine Frage der Höflichkeit oder Dienst nach Vorschrift?

In seiner Entscheidung vom 20.02.2001 (9 AZR 44/00) vertrat das BAG die Ansicht, „dass der Arbeitgeber mit einem etwaigen Schlusssatz eine Erklärung abgebe, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehe. Zudem seien nach dem allgemeinen Sprachverständnis Dank für die gute Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Gleiches gelte für die Erklärung, das Ausscheiden werde bedauert. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen. Daher sei auch die Rechtsprechung zum unzulässigen Auslassen, dem beredten Schweigen, nicht übertragbar. Es sei nicht erkennbar, dass ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz entwertet sei.“
Anders jetzt erneut das LAG Düsseldorf. „Eine etwaige gute oder sehr gute Leistungsbeurteilung sei entwertet, wenn eine Schlussformel fehle. Am Schluss eines Endzeugnisses findet Höflichkeit ihren üblichen Ausdruck in der Danksagung für die geleistete Arbeit und Wünschen für die Zukunft.“

Einer Untersuchung zufolge kommen in knapp 80% der Arbeitszeugnisse eine Dankes- und Bedauernsformel vor. Sogar 96,5% der Arbeitszeugnisse enthalten Zukunftswünsche. Damit sind beide in der Zeugnis­praxis ganz wesentliche Bestandteile eines Arbeitszeugnisses.

Arbeitgeber sollten zur Vermeidung unnötiger Zeug­nis­korrekturen (oder gar Rechts­streitigkeiten darüber) eine Schlussformel auf­nehmen.
Arbeitnehmer sollten Ihr Arbeitszeugnis prüfen und gegebenenfalls eine Korrektur verlangen. Sollte die „Rechtsprechungswende“ kommen, dürfte eine Korrektur auch gerichtlich durchsetzbar sein. Die Chancen der Bewerbung werden steigen.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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